Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Im zweiten Rechtsgang wurden (zusätzlich zu bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG) Silvia P***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1, Abs 2 Z 1 SMG, Raoul K***** des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben am 24. September 2000 in Graz
A) Silvia P*****
den Daniel S***** durch Verabreichung einer Injektion einer morphinhältigen Substanz (Substitol) in die linke Armbeuge vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Genannten zur Folge hatte;
hiedurch den bestehenden Vorschriften zuwider dem am 12. April 1984 geborenen Minderjährigen Suchtgift zum Gebrauch überlassen, wobei sie selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter war;
B) Raoul K***** es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer
ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, indem er sich aus dem Raum entfernte und keine Maßnahmen ergriff, um die unter A/I bezeichnete, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe der Silvia P***** zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten K***** aus Z 5a und 9 lit a des 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, an der Richtigkeit der den Schuldspruch (B) tragenden Urteilsannahmen. Die bekämpfte Konstatierung, wonach Raoul K***** wusste, dass Silvia P***** im Begriff war, Daniel S***** Substitol zu injizieren, er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass dadurch eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird, auch den Tod des Minderjährigen durch die Substitolinjektion für möglich hielt, aber hoffte, dass der junge Mann nicht sterben werde, jedoch das Opfer (bloß) fragte, "ob er wisse, auf was er sich da einlasse", ehe er wegen Übelkeit auf Grund des eigenen Suchtgiftkonsums den Raum verließ (US 8 f), haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die ursprünglich belastenden Angaben der Mitangeklagten P***** gegründet (US 11).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese konstatierten Tatumstände unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten K***** nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bestreitet, verfehlt sie den insoweit notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden beider Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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