Spruch:
Die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
In der von ihm gegen Dr. Günter W***** (den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und unbekannte Täter erhobenen Privatanklage lehnt Klaus E***** "im Sinne der §§ 72 ff StPO die im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" mit der Begründung "der außerordentlichen Anhäufung von Rechtsbrüchen bzw richterlichen Straftaten und der dafür günstigen örtlichen Mentalität sowie Traditionsverbundenheit mit Verweisung auf die Ausführungen im Anlassverfahren" ab (trotz der Formulierung jedoch ersichtlich nicht den für die primäre Entscheidung über den Antrag zuständigen Obersten Gerichtshof).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Eine erfolgreiche Ablehnung hätte nämlich zur Voraussetzung, dass konkrete Gründe hiefür angegeben werden und damit die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel gesetzt wird (§ 72 Abs 1 StPO).
Die wiedergegebenen Ablehnungsgründe sind jedoch (trotz illustrativer Erwähung dreier Richter des Gerichtshofes) völlig unsubstantiierte, durch nichts glaubhaft gemachte Pauschalverdächtigungen gegen das Oberlandesgericht Wien in seiner Gesamtheit, die einer realen Grundlage entbehren. Deshalb ist auch die Einholung von Äußerungen unterblieben, weil schon nach dem Parteienvorbringen von solchen Stellungnahmen keine sachdienlichen Aufklärungen zu erwarten waren. Über die weiteren Ablehnungen wird im Sinne des § 74 Abs 2 StPO zu entscheiden sein.
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