Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das zuständige Oberlandesgericht den von beiden Parteien(vertretern) - im Wesentlichen aus in der Person der Prozessrichterin im Zusammenhang mit der Art und Weise der Verfahrensführung, insbesondere der Verfassung von Verhandlungsprotokollen, gelegenen Gründen - auf Zweckmäßigkeitsgründe gemäß § 31 JN gestützten Delegierungsantrag abgewiesen. Allgemein anerkannte Gründe für eine Delegierung seien nicht einmal behauptet worden. Auf Ablehnungsgründe oder "ungünstige oder unrichtige Verfahrensführung (Prozessleitung, Protokollierung) oder auch Entscheidungen" eines Richters könne ein Delegierungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden.
Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unberechtigt. Zunächst kann die Rekurswerberin, deren Ablehnungsantrag gegen die Prozessrichterin erfolglos geblieben war, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Diese Entscheidung ist durch die stRspr gedeckt, wonach nur Umstände, die nicht im Verhalten des Gerichts gelegen sind, einen Grund für eine Delegierung (aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua wegen zu erwartender Verfahrensbeschleunigung) eines anderen Gerichtes bilden können (SZ 65/162 sowie weitere ua zu RIS-Justiz RS0053169 und 0114309 ersichtliche Entscheidungen).
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