OGH 9ObA118/02x

OGH9ObA118/02x8.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Stöcklmayer und DI Walter Holzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dipl. Ing. Michael L*****, Wirtschaftsberater und selbständiger Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2002, GZ 15 Ra 24/02w-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass der Beklagte die von ihm vorbereiteten Erklärungen und Vollmachten an zahlreiche Kunden der Klägerin übermittelt hat, "die mit ihr in aufrechten Vertragsverhältnissen stehen". Das Rekursgericht hat diese Feststellung übernommen und dazu in Widerlegung der (die Möglichkeit des Bestehens von Verträgen bestreitenden) Tatsachenrüge auf den aus dem Agentenvertrag Beil ./B ersichtlichen Unternehmensgegenstand der Klägerin verwiesen, der unter anderem auch die Beratung in Versicherungsangelegenheiten umfasst. Insofern kann daher weder von einer Aktenwidrigkeit noch von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Rede sein.

Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, er habe nicht gegen das ihm auferlegte Konkurrenzverbot verstoßen, weil er der Klägerin keine Verträge ausgespannt und keine ihrer Mandanten zu Vertragsstornierungen veranlasst habe, vermögen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu rechtfertigen. Der Revisionsrekurswerber bestreitet gar nicht, den Kunden der Klägerin vorbereitete Erklärungen zur Unterfertigung übermittelt zu haben, mit denen die Kunden ihm Vollmacht erteilen sollten, bestehende Verträge auf seine Vermittlernummern umzubuchen. Sein Einwand, er habe auf den freien Willen der Kunden keinen Einfluss genommen, die Kunden seien völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, ob sie die ihnen zugesandten Urkunden unterfertigen, zeigt keine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz auf.

Der Einwand, das bis zum Ende des Vertragsverhältnisses geltende Konkurrenzverbot habe nur Tätigkeiten betroffen, die er ohnedies für Konkurrenzunternehmen nicht ausgeübt habe, ist durch den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht gedeckt. Der Versuch, die "weitere Betreuung" der bisherigen Kunden der Klägerin zu übernehmen, betrifft naturgemäß die ihn § 1.1 des Vertrages genannten Tätigkeiten.

Soweit der Revisionsrekurswerber seine Behauptung, er habe nicht gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, abermals damit begründet, dass zwischen der Klägerin und ihren Kunden keine Vertragsverhältnisse bestanden haben, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Dass das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig ist, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt, sondern nur bei Hinzutreten besonderer, den Wettbewerb verfälschender Umstände (SZ 59/153; ÖBl 1997, 158; zuletzt 4 Ob 10/02b), trifft zu. Der Rechtsmittelwerber lässt aber völlig außer Acht, dass sich die Klägerin insofern (auch für die Zeit nach Ende des Vertragsverhältnisses) auf ein ausdrückliches vertragliches Verbot des Ausspannens von Verträgen (= Kunden) stützt. Dass dieses zuletzt genannte Verbot unwirksam sei (vgl etwa § 25 HVG), hat der insoweit einwendungspflichtige Beklagte nicht eingewendet. Zum Einwand, dass die Klägerin überhaupt keinen Kundenstock verlieren könne, weil sie mit ihren Kunden keine Vertragsverhältnisses habe, kann auf die schon oben angestellten Überlegungen verwiesen werden.

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