OGH 13Os41/02

OGH13Os41/028.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oskar H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Oskar H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 26. Februar 2002, AZ 19 Bs 52/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluss wurde Oskar H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Oskar H***** war am Tag der Fassung des angefochtenen Beschlusses (26. Februar 2002), dem zufolge des im Grundrechtsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für das Grundrechtserkenntnis, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB angeklagt (ON 68), weil er am 9. November 2001 gegen 8,30 Uhr in Amstetten an der Rückseite der V***** GmbH den Geldboten Franz H***** überfallen und unter den Aufforderungen, die "Tasche herzugeben" und sich zu "schleichen", wobei er einen jedenfalls dem Anschein nach eine Faustfeuerwaffe darstellenden Gegenstand in Anschlag brachte, zur Herausgabe des gesamten Bargeldbetrages in der Höhe von S 2,620.500,-- genötigt haben soll.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien - erneut (s d Vorentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien 19 Bs 284, 295/01 vom 18. Dezember 2001, und vom 1. Februar 2002, 19 Bs 21/02, sowie die dazu ergangenen erfolglosen Grundrechtsbeschwerden 13 Os 7/02 vom 6. März 2002 und 13 Os 23/02 vom 27. März 2002) - unter Ausspruch einer neuen Haftfrist einer Haftbeschwerde Oskar H*****s nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Zu den im Grunde nur wiederholten Beschwerdebehauptungen der unrichtigen Beurteilung des dringenden Tatverdachtes und der Haftgründe (wobei sich die Beschwerdeausführungen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO beschränken, ohne auf den weiters angenommenen der Tatbegehungsgefahr, Z 3 lit a, einzugehen) genügt es darauf zu verweisen, dass sich an diesen Haftvoraussetzungen mit der Abweichung, dass die Anklagebehörde gegenüber der Voruntersuchung "in Zweifel" nur von der Verwendung einer Waffenatrappe ausging, nichts Entscheidendes verändert hat. Es ist daher auf die zitierten Erkenntnisse zu verweisen. Zur neuerlich behaupteten unrichtigen Beurteilung der Haftfristen ist einmal mehr auf die beiden genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.

Da somit durch den angefochtenen Beschluss eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, weil dieser im Zeitpunkt seiner Fassung in jeder Hinsicht korrekt war, konnte der Grundrechtsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Der am 25. April 2002 in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur aufgezeigte Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile am 12. April 2002 von der Raubanklage freigesprochen wurde, ist eine im Grundrechtsverfahren unbeachtliche Neuerung (sh Einleitung).

Stichworte