OGH 8Ob76/02p

OGH8Ob76/02p19.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Florian S*****, geboren am 17. Oktober 1999, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kindesmutter Christina S*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2002, GZ 44 R 82/02p-42, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 3. 2002 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.

Stichworte