OGH 9ObA57/02a

OGH9ObA57/02a27.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz A*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Andrea F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen EUR 2.726,78, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 2002, GZ 11 Ra 398/01f-20, mit dem über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 2001, GZ 31 Cga 58/01p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0036608; zuletzt etwa 9 ObA 9/00i; 7 Ob 61/01y) davon ausgegangen, dass im Falle einer auf einem Irrtum beruhenden Säumnis der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 148 Abs 2 ZPO nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung beginnen kann, sodass es also nicht darauf ankommt, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit der möglichen Irrtumsaufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742).

Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nur dann vorliegen könnte, wenn dem Rekursgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Rechtseinheit aufgegriffen werden müsste. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.

Auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, inwieweit der beklagten Partei eine (auffallende) Sorglosigkeit eines ihrer Gesellschafter schaden könnte, kommt es im Ergebnis gar nicht an, sodass auch eine allfällige Fehlbeurteilung dieses Problems durch das Gericht zweiter Instanz unerheblich ist. Die beklagte Partei gesteht zu, dass ihr Geschäftsführer vom Termin der in der Folge versäumten Tagsatzung Kenntnis und die Absicht hatte, diese zu besuchen. Selbst wenn er entgegen seinem ursprünglichen Plan am Vorabend des Verhandlungstages wegen diverser Verzögerungen bei der Abladung von Transportgut in Tirol nicht mehr nach Linz zurückfahren konnte und schließlich im Zuge der bei dem Transport aufgetretenen Turbulenzen und Probleme überhaupt den Verhandlungstermin vergessen haben sollte, "sodass er auch das Gericht von seiner verspäteten Rückkehr nach Linz nicht telefonisch in Kenntnis setzen" habe können, stünde all das einer unverzüglichen Antragstellung nach Beendigung des Transports in keiner Weise entgegen. Mit der Behauptung, ihr Geschäftsführer habe den Verhandlungstermin im Zuge der Probleme am Vortag vergessen, sodass er auch das Gericht von seiner verspäteten Rückkehr nicht telefonisch in Kenntnis habe setzen können, beruft sich die Revisionsrekurswerberin ja nur auf ein kurzfristiges Vergessen des Termins, nicht aber etwa darauf, dass dem Geschäftsführer auch an den folgenden Tagen nicht bewusst geworden wäre, dass er einen Verhandlungstermin bei Gericht versäumt hat. Mangels jeglichen Vorbringens in diese Richtung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Geschäftsführer durchaus in der Lage gewesen wäre, sich nach seiner - nach den Prozessbehauptungen am Verhandlungstag erfolgten - Rückkehr nach Linz unverzüglich um die zur Behebung der Säumnis erforderlichen prozessualen Schritte zu kümmern; auf den Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsausfertigung und des Verhandlungsprotokolls kommt es für den Fristbeginn nicht an.

Da somit nicht ersichtlich ist, warum die beklagte Partei bis zum 22. 10. 2001 mit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags zugewartet hat, obwohl ihrem Geschäftsführer spätetens bei seiner Rückkehr nach Linz am 29. 8. 2001 klar gewesen sein musste, dass er eine gerichtliche Tagsatzung versäumt hat, ist nicht erkennbar, warum die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifikation der verspäteten Antragstellung als grob fahrlässig unzutreffend sein könnte. Mangels einer für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen (§ 47 Abs 1 ASGG).

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