OGH 13Os25/02

OGH13Os25/0227.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2001, GZ 8 b Vr 6424/01-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kurt M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Juli 2001 in Wien Sonja T***** dadurch, dass er sie festhielt, sie in weiterer Folge am Aufstehen gewaltsam hinderte und ihr einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte versetzte, mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte, als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Kombination von Alkohol und aufputschenden Mitteln, speziell Wodka und Red Bull, einerseits stark enthemmend wirke, andererseits geeignet ist, Halluzinationen und Phantasien hervorzurufen und auch das Gedächtnis zu beeinträchtigen.

Zu Recht unterblieb die Beweisaufnahme.

Wie die Beschwerde selbst einräumt (AS 350 Mitte = S 2 Mitte der Rechtsmittelschrift) steht die tatsächliche vom Tatopfer genossene Alkoholmenge nicht fest, sodass die Beweisaufnahme Konkretes zur Ermittlung des Beweiszieles nicht beizutragen vermag, sondern als Ergebnis bloß hypothetische Erörterungen liefern kann. Damit ist aber der beantragte Beweis nicht geeignet, zur Lösung einer erheblichen (vgl § 254 Abs 1 StPO), in weiterer Folge auch entscheidenden Tatsache (vgl Z 5) beizutragen. Dies gilt auch für das weitere (überdies keine erhebliche Tatsache betreffende) Beweisziel einer angeblich stark enthemmenden Wirkung des Getränks.

Keine entscheidende Tatsache tangiert die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung eines inneren und unlösbaren Widerspruches der Feststellungen, die Zeugin sei einerseits an das von ihr genossene Getränk (zwei Gläser Wodka-Red Bull) gewöhnt, andererseits sei ihr plötzlich übel geworden, habe sie sich benommen gefühlt und in der Folge auch das Bewusstsein verloren. All dies ist nämlich für die Unterstellung unter ein Strafgesetz (die Lösung der Schuldfrage) bzw die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes nicht maßgeblich. Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt es, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, sondern trachtet nach Art einer Schuldberufung - und somit prozessordnungswidrig - weitwendig die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Beschwerde nunmehr unter Namhaftmachung von Zeugen einen bereits Monate vor der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung stattgefundenen freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin Sonja T***** mit dem Angeklagten behauptet, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es gegen das Neuerungsverbot verstößt. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen betreffend - nach Abweisung seines diesbezüglichen Beweisantrages - vom Angeklagten selbst vorgenommener Handyaufzeichnungen. Soweit die Beschwerde damit die Abweisung des Beweisantrages kritisiert, ist sie aus Z 5 a unbeachtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte