Spruch:
Günther G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Günther G***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 10. Dezember 2001 wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (zu ergänzen: als Beteiliger nach § 12 dritter Fall StGB) die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm (nach zwischenzeitiger Ausdehnung der Voruntersuchung auf die Fakten von fünf Nachtragsanzeigen) zur Last liegt, in der Zeit vom 21. November 2001 bis 8. Dezember 2001 in Wels, Leonding, Hofkirchen und Grieskirchen in insgesamt neun Angriffen gewerbsmäßig zur Ausführung der von seiner Ehefrau begangenen Diebstähle zumindest dadurch beigetragen zu haben, dass er seine Ehefrau mit seinem PKW jeweils zu den Tatorten brachte, sein Fahrzeug während deren Tatbegehung zum Abtransport der unmittelbaren Täterin und der Diebsbeute bereit hielt und sie nach Tatbegehung samt Beute nach Hause brachte. Am selben Tag wurde über ihn aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11).
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 verfügte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus diesem Haftgrund (ON 18). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO an und sprach aus, dass dieser Haftbeschluss bis 8. April 2002 wirksam ist. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr leitete der Gerichtshof zweiter Instanz - zusammengefasst wiedergegeben - unter Anführung entsprechender Belegstellen in den Akten aus den in spezialpräventiver Hinsicht wirkungslosen Vorverurteilungen des Beschuldigten jeweils wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (zuletzt am 26. Mai 2000) ab, denen 68 diebische Angriffe zugrunde lagen, sowie aus der bereits manifesten Tendenz des Beschuldigten zu zielgerichteter gewerbsmäßiger Bereicherung, die bei realitätsbezogener Betrachtung - auch ohne Beteiligung seiner derzeit in Untersuchungshaft angehaltenen Ehefrau - die Fortsetzung gleichgelagerter Vermögensdelinquenz erwarten lasse. Dieser Begründung vermag die Beschwerde in substantieller Hinsicht Entscheidendes nicht entgegenzusetzen.
Sie erweist sich zunächst insoweit nicht als zielführend, als sie der denklogischen Argumentation des Oberlandesgerichtes bloß unsubstantiierte Gegenpositionen gegenüberstellt.
Ins Leere geht aber auch der Einwand, wonach "selbst wenn man zur Ansicht gelangt, dass Herr G***** die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, außer Zweifel steht, dass er noch nie als Einzeltäter straffällig geworden ist", weshalb die Annahme, "dass er auch ohne Mitwirkung seiner Gattin straffällig werden könnte, realitätsfremd ist". Denn im Sinn der dazu dargelegten Annahmen des Beschwerdegerichtes stellt die Änderung der Verhältnisse der Tatbegehung kein für die Beurteilung des in Rede stehenden Haftgrundes mitentscheidendes Kriterium dar, das einer isolierten, von der jeweiligen Täterpersönlichkeit abgehobenen Abwägung zugänglich wäre. Ob eine in den Verhältnissen der Tatbegehung nachträglich eingetretene Änderung geeignet sein kann, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr entscheidend zu entkräften, ist stets unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Täterpersönlichkeit zu prüfen. Indizieren Ergebnisse der Untersuchung fallbezogen eine - wie hier - ausgeprägte persönlichkeitsinhärente kriminelle Täteranfälligkeit und eine manifeste Tendenz zur Tatbeteiligung, dann tritt die Änderung solcher einzelner tatbegünstigender Umstände bedeutungsmäßig in den Hintergrund, die ungeeignet erscheinen, den Täter an der konsequenten und nachdrücklichen Verfolgung seiner kriminellen Ziele zu hindern.
Da Günther G***** durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen.
Demgemäß hatte ein Ausspruch über die Kosten zu entfallen (§ 8 GRBG).
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