Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmitels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterbliebene Erörterung des internistischen Sachverständigengutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung ebensowenig zu überprüfen wie der Umstand, ob ein von der Revisionswerberin erstmals in der Revision geltend gemachter angeblicher weiterer Verfahrensmangel (unterlassene Ergänzung des neurlogisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens) vorliegt (vgl SSV-NF 7/74 mwN, 1/68 ua). Im Übrigen gehört die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, zur Beweiswürdigung und kann auch aus diesem Grunde im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Auch der Versuch, die vom Erstgericht zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, findet in § 503 ZPO keine Deckung, weil die Tatsachen- und Beweisrüge kein Revisionsgrund ist.
Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die im maßgebenden Zeitraum als Raumpflegerin beschäftigt gewesene Klägerin, deren Berufsunfähigkeit unbestritten nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise die Verweisungstätigkeiten einer Verpackerin, Entgraterin und Kontrollarbeiterin ohne Einschränkung verrichten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin die genannten Verweisungsberufe während der vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausüben und damit den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann, sodass sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 1/54 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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