Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte sich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig und wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Beurteilung des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, hier nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft sohin auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen der Ausspruch des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (EFSlg 55.123 mwN). Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
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