OGH 13Os21/02

OGH13Os21/026.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dobrila J***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 8c Vr 6978/00-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dobrila J***** wurde des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie Ende des Jahres 1999 und im Jänner 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Walter E***** durch die Aufforderung, er möge einen Kredit bei der Bank aufnehmen und die Darlehensvaluta auf ihr Konto überweisen, widrigenfalls sie bei seiner Firma und bei seinen Eltern anrufen und dort mitteilen werde, dass er regelmäßig mit Prostituierten verkehre und Drogen zu sich nehmen würde, auch kenne sie gewisse Leute, die ihn verprügeln werden, somit durch gefährliche Drohung, zur Aufnahme eines Darlehens von 300.000 S bei der ***** V***** AG am 5. Jänner 2000 und am 10. Jänner 2000 die Überweisung der Darlehensvaluta von 294.984 S auf ihr Konto, somit zu einer Handlung genötigt hat, die diesen um den angeführten Betrag am Vermögen schädigte, wobei die Tat einen Selbstmordversuch des Genötigten am 23. Jänner 2000 zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 10) moniert, das Erstgericht habe nicht bzw unzureichend begründet, inwiefern die Angeklagte "damit rechnen oder auch nur in Kauf nehmen musste", dass der Zeuge E***** einen Selbstmordversuch begehen werde, habe sie doch erst nach der Überweisung vom geplanten Selbstmord mündlich aber auch schriftlich erfahren, behauptet sie zwar, dass die Tat zu Unrecht dem Abs 3 des § 145 StGB unterstellt wurde, legt allerdings nicht dar, warum für die besondere Folge der Tat - ungeachtet § 7 Abs 2 StGB - Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) statt bloß Fahrlässigkeit erforderlich sein soll.

Das neuerlich mangelnde Feststellungen zum "Vorsatz" nach § 145 Abs 3 StGB monierende Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) sagt wiederum nicht, weshalb für die Annahme der Qualifikation Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erforderlich sein sollte.

Damit verfehlt die Rechtsrüge die gesetzeskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Stichworte