OGH 11Os186/01

OGH11Os186/015.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Robert B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 1 und Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. November 2001, GZ 7 Hv 1045/01s-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter Robert B***** des Verbrechens nach § 28 Abs 1, Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 SMG (2) und nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (3) schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu 1) am 4. September 2001 im Raum Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 689,5 Gramm Cannabisharz (70 +/- 6,4 Gramm Delta 9 THC) und drei Gramm Cannabiskraut (0,19 Gramm Delta THC) von der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde; (zu 2) von April 2001 bis September 2001 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider eine unbekannte Menge Cannabisprodukte durch den Verkauf an unbekannte Personen drei- bis viermal wöchentlich anderen überlassen;

(zu 3) von Dezember 2000 bis 24. September 2001 in Wien, Köln und andernorts teils allein, teils gemeinsam mit der gesondert verfolgten Isabella G***** Cannabisprodukte konsumiert.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Ablehnung der beantragten “kriminaltechnischen Untersuchung der gefundenen Plastikklemmsäckchen auf Fingerabdrücke des Angeklagten" wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil diese Beweisaufnahme zum Nachweis dafür, dass sich die Klemmsäckchen “niemals in Händen des Beschuldigten befunden haben und auch nicht ihm gehörten" fallbezogen ungeeignet war.

Das außerdem unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen, der Zeuge Manuel G***** sei von den vernehmenden (Gendarmerie-)Beamten nicht über ein allfälliges Entschlagungsrecht nach § 152 StPO belehrt, sondern mit einem angeblich unrichtigen Vorhalt konfrontiert worden, entzieht sich schon mangels der dafür vorausgesetzten prozessualen Mindesterfordernisse (Nichterledigung eines mündlich gestellten Antrages oder dessen Abweisung mit Zwischenerkenntnis) einer sachbezogenen Erörterung. In der kritisierten Vorgangsweise liegt daher weder ein Verfahrensfehler nach Z 4 noch eine andere mit Nichtigkeit bedrohte Gesetzesverletzung.

Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) greift der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung an. Die Beurteilung der Angaben des Zeugen Manuel G***** zum Portionieren und Verpacken des Suchtgiftes als “äußerst detailliert" ist zudem entgegen der Beschwerdeauffassung nicht aktenwidrig.

Die Überprüfung des Aktes anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) löst keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus. Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt und lässt bei ihrem Bestreben, eine Beurteilung des unter Punkt 1 des Urteilssatzes angeführten Verhaltens als Versuch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall) SMG zu erreichen, die Feststellung der bereits erfolgten Suchtgifteinfuhr (US 4) unbeachtet, wogegen die urteilskonträre Behauptung eigener Süchtigkeit von vornherein nicht auf die Darlegung eines Subsumtionsfehlers zielt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten, in der ua - gemäß § 283 StPO zulässigerweise (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 283 Rz 1 mwN) - die Voraussetzungen des 39 StGB bestritten und damit Umstände reklamiert werden, die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO begründen können, wird demzufolge das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte