Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete auf Antrag der Übernehmerin im Zwangsversteigerungsverfahren die zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft an die Übernehmerin an.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ua dem dagegen erhobenen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin nicht Folge. Es sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, eine der in der EO statuierten Ausnahmen (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4) vorliegt. Selbst Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (vgl Kodek aaO § 477 Rz 2 mN).
Der Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof erst am 18. 10. 2001 vorgelegt wurde, ist somit zurückzuweisen.
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