Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 23. 9. 1938 geborene Kläger hat in Österreich in der Zeit von Oktober 1953 bis Februar 1999 73 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 44 Monate einer Ersatzzeit, insgesamt 117 Versicherungsmonate erworben. Darüber hinaus weist er 60 neutrale Monate auf. Zwischen dem 1. 8. 1966 und dem 28. 2. 1999 liegen 46 Versicherungsmonate. Weiters hat der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern in der Zeit vom 2. 11. bis zum 23. 11. 1962 sowie vom 6. 5. bis zum 18. 5. 1963 zwei Versicherungsmonate erworben.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 3. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mangels Erfüllung der Wartezeit zum Stichtag 1. 3. 1999 abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Da diejenigen Zeiten, die der Kläger in Strafhaft gearbeitet habe, nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG unterlägen und auch nicht als Ersatzzeiten zu qualifizieren seien, habe der Kläger die Wartezeit nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Bei der Forderung des Klägers, Haftzeiten als Pensionszeiten anzurechnen, handle es sich um ein rechtspolitisches Anliegen, das an den Gesetzgeber, nicht an die Gerichte zu richten sei. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Strafgefangene außer in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, seien aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die ausführlichen Darlegungen der Revision können kurz folgendermaßen zusammengefasst werden: Da auch Strafgefangene in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt würden, seien sie gemäß § 4 Abs 1 ASVG als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmer anzusehen. Das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der "Freiwilligkeit" der Beschäftigung finde sich nicht im Gesetz, abgesehen davon, dass Strafgefangene de iure und de facto ihre Arbeitsleistungen während der Haft "freiwillig" verrichten. Die bisherige Judikatur, nach der Strafgefangene von der Pflichtversicherung ausgenommen seien, halte den insbesondere in der StVG-Novelle 1993 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates) zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Wertungen nicht mehr Stand. Die Einbeziehung bloß in die Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Pensionsversicherung beruhe allein auf fiskalpolitischen Überlegungen und sei grob unsachlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Strafgefangene während des Strafvollzuges außerhalb der Justizanstalten in privaten Unternehmen arbeiten.
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man dieser Argumentation folgte und davon ausginge, dass es in der Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit liegt, die Tage der Versicherungspflicht zu beurteilen, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem 31. 12. 1955 hat nach § 225 Abs 1 lit a ASVG nicht nur zur Voraussetzung, dass Zeiten einer Pflichtversicherung vorliegen, sondern (von hier nicht relevanten Ausnahmsfällen abgesehen) auch, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung erstattet worden ist. Dafür, dass eine solche Anmeldung erfolgt ist, gibt es keinerlei Hinweise.
Da die Vorinstanzen somit zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mangels Erfüllung der Wartezeit verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.
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