OGH 13Os104/01

OGH13Os104/0130.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen a) Alexander S*****, b) Gordan K*****, c) DI Klaus P***** wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gordan K***** und DI Klaus P***** sowie über die Berufung des Alexander S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 5 Vr 1010/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Gordan K***** und DI Klaus P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Alexander S***** umfassenden Urteil wurden die Angeklagten Gordan K***** und DI Klaus P***** des Verbrechens des teils beim Vesuch gebliebenen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Graz im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der Telekom Austria AG durch nachstehende Täuschung über Tatsachen zu folgenden Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese am Vermögen in einem 500.000,-- S übersteigenden Betrag schädigte bzw schädigen sollte, wobei der schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar

1. Alexander S***** und Gordan K***** ab Herbst 1997 und DI Klaus Pe***** ab Jänner 1998 jeweils bis 1. Februar 1999 durch die Vorgabe, die ab 7. August 1997 freigeschaltete Mehrwertdienstnummer 0458392645 und die ab 11. Jänner 1999 freigeschaltete Mehrwertdienstnummer 0930966749 mit fünf Nebenstellen vertragsgemäß zu benützen sowie durch die Erweckung des Anscheines, dass die anerlaufenen Gesprächsgebühren durch Kundenanrufe und nicht durch technische Manipulationen erzeugt wurden, zur Freischaltung der genannten Anschlüsse, wodurch diese insgesamt 992.161,10 S an Entgelten ausbezahlte und den weiteren Entgeltbetrag von 255.573,07 S auszahlen sollte,

2. Gordan K***** und DI Klaus Pe***** vom 29. Juli 1998 bis 25. August 1998 durch die unter 1. angeführte Vorgangsweise zur Freischaltung der Mehrwertdienstnummer 04580150187, wodurch diese ein Entgelt von 135.652,39 S zur Auszahlung bringen sollte,

3. Gordan K***** und DI Klaus Pe***** vom 22. Dezember 1998 bis 3. Jänner 1999 durch bewusstes Verschweigen, dass die auf die Mehrwertdienstnummer 00592575584 (Sex-Hotline) anerlaufenen Gesprächszeitimpulse nicht durch Verfügungstellung der Telekommunikationsdienste und zur Vornahme der Entgeltabrechnung, wodurch diese einen Betrag von 7,169.236,94 S an den guyanischen Botschafter auszahlen sollte.

Nach den Urteilsfeststellungen werden die (vom öffentlichen Telefonnetz zugänglichen) "Mehrwertdienstnummern" von der Post und Telekom Austria AG (PTA) bestimmten Personen (sogenannten "Anbietern", "Dienstleistern") vertraglich zur Erbringung von (zwischen der PTA und dem Anbieter vereinbarten) telefonischen Dienstleistungen (etwa kommerzielle oder technische Beratungsdienste) zur Verfügung gestellt. Der Anbieter erhält das Entgelt für die von ihm sodann telefonisch erbrachte Leistungen hiebei nicht unmittelbar vom Anrufer, sondern mittelbar über die PTA, die vom Anrufer ein höher vergebührtes Entgelt einhebt und einen Teil hievon (als Entgelt für die erbrachte Leistung) an den Anbieter weiterleitet. Die Vorschreibung der (von den Anrufern zu bezahlenden erhöhten) Gesprächsgebühren und der an den Anbieter für dessen Dienstleistung zu bezahlenden Entgelte erfolgt - auf Grundlage der durch die Anrufe aufgelaufenen Gesprächszeitimpulse - durch Bedienstete der Telekom (US 4, 11).

Die von allen drei Tätern mit Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz vorgeworfenen Tathandlungen bestanden darin, Anrufe auf Mehrwertdienstnummern, die einem der Angeklagten oder einem den Angeklagten vertraglich verbundenen Dritten zugewiesen worden waren, durch angeblich an der Mehrwertdienstleistung interessierte und daher zur Zahlung der erhöhten Gebühr bereite Personen vorzutäuschen, um dadurch von der PTA Entgelt für tatsächlich nicht erbrachte Dienstleistungen zu lukrieren. Die von der Telekom AG für erbrachte Mehrwertdienste zu refundierenden Entgelte trieben die Angeklagten in Bezug auf die in Punkt 1. des Schuldspruches genannten, dem Angeklagten S***** zugewiesenen Mehrwertdienstnummern dadurch in die Höhe, dass sie diese Rufnummern selbst entweder eigenhändig (aus Kreditkartentelefonzellen heraus unter Verwendung nachgemachter Kreditkarten - in diesem Fall nur die Angeklagten S***** und K*****- oder mittels GSM-Handys, die mit kroatischen SIM-Cards "betrieben" wurden) anwählten oder automatisch (durch Selbstwählgeräte, sogenannte "magic cash machines", die von den Angeklagten konstruiert und in Wertkartentelefonzellen eingebaut wurden und die sodann selbsttätig die einprogrammierte Mehrwertdienstnummer anriefen) anwählen ließen. Die Mehrwertdienstnummer des Angeklagten K***** (Punkt 2.) bzw jene der "Rosenbrewer Communications" (Punkt 3.), die einen Teil des ihr gegenüber der PTA zustehenden Entgeltes vertragsgemäß an die Angeklagten K***** und DI Pe***** weiterzuleiten gehabt hätte, wurde nur mehr von den Angeklagten K***** und DI Pe***** mittels der zuletzt genannten "Selbstwählgeräte" angerufen. Die Angeklagten K***** und DI Pe***** bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO (K*****) bzw der Z 9 lit a und 10 (DI Pe*****) gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde dieser Angeklagte durch die unterbliebene "Abführung" seiner "zahlreichen Beweisanträge" (S 164/II iVm ON 13 und S 137 f/II) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Wenngleich der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses ("wegen Entscheidungsreife", S 166/II) nicht zu entnehmen ist, von welchen konkreten Erwägungen sich das Schöffengericht bei Abweisung der Anträge leiten ließ, ist die damit unterlaufene Gesetzesverletzung fallbezogen nicht nichtigkeitsbegründend, weil die Entscheidungen im Ergebnis richtig sind.

Die von der Verfahrensrüge weitwendig erörterten Beweisanträge des Beschwerdeführers lassen sich nämlich im Kern auf drei Themenbereiche eingrenzen, von denen zwei für die Entscheidung keine Relevanz zukommt. Für die Erweislichkeit des dritten Beweisthemas wiederum ist das angebotene Beweismittel nicht zielführend.

Im Folgenden wird, soweit der Beschwerdeführer die in der Verfahrensrüge angesprochenen Beweisthemen auch im Zusammenhang mit den anderen Nichtigkeitsgründen releviert, sogleich auch auf diese Beschwerdeausführungen eingegangen:

In Ansehung von Punkt 1. des Schuldspruches sollte durch die Anträge auf "Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Telekommunikation" und auf zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Telekom Austria vorerst (zusammenfassend) bewiesen werden, dass die mit GSM Handys vorgenommenen Telefonanrufe unter Verwendung ordnungsgemäß bezahlter und legal erworbener Wertkarten "des kroatischen Telefonbetreibers" getätigt wurden und dass von diesem ausländischen Betreiber zumindest 700.000 S (S 101/II) bzw 730.000 S (S 138/II) an die PTA geflossen seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ermangle es im (zu erweisenden) Fall, dass die PTA durch die Telefonate mit GSM Handys - infolge Überweisung der Telefongebühren durch den kroatischen Betreiber an die PTA - nicht geschädigt wurde, hinsichtlich dieser Straftaten an der inländischen Gerichtsbarkeit.

Abgesehen davon, dass der Angeklagte K***** in seiner Beschwerde (anders als im Beweisantrag S 101/II) nicht einmal behauptet, die Telefonate mit GSM Handys seien vom Ausland aus erfolgt, wäre selbst in diesem Fall (unter Berücksichtigung der im Beweisantrag vertretenen Prämisse) österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass es beim Betrug rechtlich unerheblich ist, ob der (durch die Vermögensverfügung des Getäuschten bewirkte) Schaden beim Getäuschten selbst oder einem Dritten eintritt (Kirchbacher/Presslauer im WK2 § 146 Rz 59). Zudem reicht für die - österreichische Gerichtsbarkeit begründende (§ 62 StGB) - Tatbegehung im Inland hin, dass im Inland ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Kathrein WK2 § 67 Rz 7).

Durch das Anwählen der in Punkt 1. genannten Mehrwertdienstnummern des Angeklagten S***** ist aber (zumindest) ein derartiger krimineller Zwischenerfolg im Inland eingetreten (oder sollte ein solcher Erfolg nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hier eintreten), erfolgte die Verrechnung der den Anbietern zu überweisenden Entgeltanteile doch durch Bedienstete der PTA in deren Kundenverrechnungscenter in Wien, von wo aus auch die Anweisung der Entgeltanteile an das von den Anbietern angegebene Konto vorgenommen wurde (US 9). Somit liegt selbst im Fall, dass mit den GSM-Handys vom Ausland her angerufen worden sein sollte, der Tatort (jedenfalls auch) im Inland, weil Wien jener Ort ist, wo die Täuschung bewirkt und von wo aus auch die schadenskausale Vermögensverfügung vorgenommen wurde bzw vorgenommen werden sollte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht in diesem Zusammenhang einen Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht eine Konstatierung darüber unterlassen habe, "dass die Telekom Austria hinsichtlich des ausbezahlten Betrages von 992.161,10 S kein Entgelt von einem ausländischen oder einem sonstigen Betreiber erhalten hat", welche Feststellung "unbedingt für den Eintritt des Vermögensschadens zu treffen gewesen wäre". Damit wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nämlich die Behauptung fehlender Feststellungen nach den Prozessgesetzen nicht nur die Zugrundelegung aller tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen erfordert, sondern auch die Darlegung, warum eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können (Mayerhofer StPO4, § 281 Z 9 lit a E 5). Eine solche unterblieb; wäre aber umso mehr geboten gewesen, weil selbst die - im Übrigen ohne irgend eine aktenmäßige Deckung in den Raum gestellte allfällige - teilweise Schadensüberwälzung von der PTA auf den kroatischen Betreiber keinerlei Auswirkung auf den Schuldspruch hätte. Zu Punkt 3. des Schuldspruches erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten weiters verletzt (Z 4) durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung wiederholten (S 164/II) Anträge, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Telekommunikation auch zum (zusammenfassend wiedergegeben) Beweis dafür beizuziehen, dass Mehrwertdienstnummern üblicherweise, auch wenn sie ständig angewählt werden, höchstens ein bis zwei Stunden pro Tag funktionieren (bzw, dass durch die eingebauten "magic cash machines" höchstens eine halbe Stunde Gespräche hätten zustandekommen sollen), und dass nur durch einen von den Angeklagten nicht zu verantwortende Fehler zehn Tage hindurch ununterbrochen Gesprächsimpulse auf die Mehrwertdienstnummern durchgeschaltet worden seien (S 164/II iVm S 102 und 138/II). Beweisziel war somit letztlich der Nachweis, dass der in Punkt 3. des Schuldspruches angelastete hohe Schaden vom Vorsatz des Beschwerdeführers nicht erfasst war. Auch diesen Beweisanträgen kommt weder für das Erkenntnis in der Schuldfrage noch für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Relevanz zu. Denn der dem Beschwerdeführer und seinem Mitangeklagten DI Pe***** zu Punkt 3. des Schuldspruches angelastete (gewerbsmäßig schwere) Betrugsversuch war bereits durch den Einbau der auf die Mehrwertdienstnummer 00592575584 programmierten "Selbstwählgeräte" beendet. Da bei (hier vorliegender) gleichartiger Realkonkurrenz schadensqualifizierter Delikte das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB zur Anwendung kommt, der für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Schadensbetrag von 500.000 S (§ 147 Abs 3 StGB) bereits auf Grund der Begehung der dem Beschwerdeführer in Punkt 1. und 2. angelasteten Straftaten überschritten und durch diese Straftaten auch schon die - dieselbe Strafdrohung bewirkende - Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB begründet wird (vgl US 10 oben), ist es unerheblich, von welchen Schadensvorstellungen der Beschwerdeführer bei der - jedenfalls auch mit Schädigungsvorsatz begangenen - Tathandlung laut Punkt 3. des Schuldspruches ausgegangen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer der Sache nach ohnehin eingeräumt, dass auch in Ansehung dieser Tathandlungen der Vorsatz auf die Herbeiführung eines möglichst hohen Schadens gerichtet war, sollten die "Selbstwählgeräte" bei einer (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers vorgesehenen) kürzeren täglichen Anwählzeit doch länger (somit über den 3. Jänner 1999 hinaus) betrieben werden (S 129/II).

Mangels Entscheidungswesentlichkeit war daher das Erstgericht - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - somit auch nicht verhalten, auf die dem obigen Beweisthema entsprechenden Passagen in der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 127, 129/II) und seines Mitangeklagten Pe***** (S 131/II) einzugehen.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert weiters die unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Telekommunikation, die der Beschwerdeführer schließlich auch noch "zum Beweise der Richtigkeit der Aussage des Angeklagten Gordan K*****" und weiters zum Beweise dafür beantragt hat, dass "durch die Handhabung der Angeklagten keine natürliche Person getäuscht wurde, sondern durch Nichtentrichten des Entgelts durch Münzen oder Wertkarten eine Leistung bewirkt wurde bzw werden sollte" (S 164/II). Auch die Abweisung dieses Beweisantrages gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Soweit durch das beantragte Gutachten die Richtigkeit der eigenen Aussage bestätigt werden sollte, fehlt es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, weil ein konkretes Beweisthema nicht bezeichnet wurde und das Thema sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 123 ff un 156/II) nicht ergibt. Zur Lösung jener Tatfrage, ob durch die auf unrechtmäßige Bereicherung unter Schädigung der PTA oder eines Dritten gerichteten Manipulationen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten eine natürliche Person getäuscht wurde, bedarf es jedoch nicht des beantragten Sachverständigen, der schon der Natur nach über manipulierte innere Vorgänge einer anderen Person nichts Klärendes beitragen kann, sondern der (ohnedies erfolgten) Vernehmung eines mit den Verrechnungsmodalitäten der PTA vertrauten (hier: Mag. Alois T*****, vgl S 133 ff und 161 ff/II) Zeugen.

Unter Z 5 rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Nichtbeachtung der (die Täuschung einer natürlichen Person verneinenden) Aussage des Zeugen Pi*****, wonach "die Rechnungen vollständig automatisiert erstellt wurden" (S 161/II). Die vermisste Erörterung dieses Aussagedetails war indes nicht geboten, weil es sich hiebei ersichtlich nur um eine die faktische Datenerfassung an sich betreffende Angabe eines im Übrigen seinen eigenen Angaben nach unzureichend informierten Zeugen gehandelt hat. Die gegenteilige Urteilsfeststellung (US 11) hingegen findet in den eindeutigen Depositionen des zuständigen Referenten der PTA (S 71/1) Mag. T***** (S 162/II) volle Deckung, der im Anschluss an die Aussage des Zeugen Pi***** ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Computerauszüge lediglich Grundlage der letztlich von Mitarbeitern zu erstellenden Abrechnungen waren.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wird nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, geht sie doch bei Behauptung eines dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehlers, wonach die angelastete Tat nicht als Betrug, sondern als Erschleichung einer Leistung (§ 149 Abs 2 StGB) strafbar wäre, nicht vom (vollständigen) Inhalt der Feststellungen aus. Mit dem in diesem Zusammenhang neuerlich getätigten Hinweis auf die (eine Interpretation im Sinn der Beschwerdeargumentation nicht zulassende) Aussage des Zeugen Pi*****, wonach "die Rechnungserstellung vollkommen automatisiert geschieht" (S 161/II), zeigt die Beschwerde nämlich keine verfehlte Rechtsansicht des Erstgerichtes auf, sondern bekämpft nur unzulässig, nämlich unter Negierung eindeutiger Urteilsannahmen und nach Art einer Schuldberufung, die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Bei den weiteren Ausführungen, wonach das den Angeklagten angelastete Benützen eines Wertkartenfernsprechers ohne Entrichtung der Gesprächsgebühren kein betrügerisches Vorgehen darstelle, weil sie sich nur die Leistung eines Dienstleistungsautomaten ohne Entrichtung eines Entgeltes verschafft hätten, übergeht die Beschwerde die Feststellung, dass die Angeklagten die inkriminierten Tathandlungen nicht gesetzt haben, um gratis telefonieren zu können, sich also das Entgelt für die Leistung zu ersparen, sondern um auf manipulative und bestimmungswidrige Weise Gesprächsgebühren zu erzeugen, die wiederum Grundlage einer durch Täuschung physischer Personen, nämlich Bediensteter der Telekom, erlangten fortlaufenden (unrechtmäßigen) Einnahmequelle waren (US 12).

Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) war das Erstgericht mangels Entscheidungswesentlichkeit auch nicht verhalten, die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach er die (in den GSM-Handys verwendeten) SIM-Karten in Kroatien legal erworben und bezahlt habe (S 73 f, 124 und 128/II), einer Erörterung zu unterziehen, hat dieser doch zugleich zugestanden, dass diese Wertkarten einen Systemfehler aufwiesen, der weit längere Telefonate, als sie dem angekauften Gesprächsguthaben entsprochen hätten, ermöglichten, und dass dieser Fehler von ihnen bewusst zur Erhöhung der Gesprächsgebühren auf den Mehrwertdienstnummern ausgenützt wurde. Der Mängelrüge zuwider waren ferner Erörterungen der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach durch die Manipulationen nur die Wertkartengeräte und der Sicherungsmechanismus in den Telefonzellen umgangen, aber keine Daten in Wien manipuliert wurden (S 157/II) sowie der Aussage des Zeugen Mag. T*****, wonach die Telefonverbindung vollkommen automatisch hergestellt wird (S 163/II), entbehrlich. Für die rechtliche Beurteilung der Tat als Betrug ist (ua) nämlich entscheidend, dass physische Personen (hier: Bedienstete der PTA) über den Umfang der über die Mehrwertdienstnummern erbrachten Leistungen und damit über den Entgeltanspruch der Anbieter getäuscht wurden, nicht aber auf welche Art Telefonautomaten und deren Sicherungseinrichtungen umgangen und Telefongespräche technisch weitergeleitet werden.

Die gegen Punkt 3. des Schuldspruches gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) entspricht nicht den Formalerfordernissen der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Zum einen hat das Erstgericht nämlich sehr wohl festgestellt, dass von der PTA an den ausländischen (guyanischen) Betreiber der Mehrwertdienstnummer einen Betrag von 7,169.236,94 S zu bezahlen gewesen wäre (US 9), was die Beschwerde übersieht. Zum anderen unterlässt sie einmal mehr mit dem weiteren Vorbringen, wonach sich entgegen der (zudem auch noch auf Vollzugsordnungen für den Telefondienst verweisenden) Urteilsbegründung (US 9) aus dem internationalen Fernmeldevertrag von Nairobi aus 1982 und dem Gebührenbuch für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland eine Zahlungsverpflichtung der PTA an den guyanischen Betreiber nicht ergebe, weshalb die PTA "in diesem Sinn" gar nicht geschädigt sein könne, aus dem Gesetz darzulegen, weshalb der Schuldspruch wegen (hier nur versuchten) Betruges eine (tatsächlich erfolgte) Schädigung der über Art und Umfang der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste getäuschten PTA voraussetzt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Klaus Pe*****:

Auch die Subsumtions- (Z 10) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) dieses Angeklagten sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie bei der Behauptung von dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehlern dem hier bestehenden Gebot des Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt nicht entsprechen.

Das Vorbringen der Rechtsrüge, aus der Feststellung, wonach die Vorschreibung der Gesprächstarife und der für die Dienstleistungen zu bezahlenden Entgelte im von Bediensteten der Telekom betreuten Kundenverrechnungscenter durchgeführt wird (US 4), könne eine erfolgte oder bloß versuchte Täuschung von Bediensteten der Telekom Austria AG nicht abgeleitet werden, übergeht die (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene) Feststellung, dass durch die Manipulationen der Angeklagten die mit der Abrechnung der Gesprächstarife beschäftigten Bediensteten er PTA auch tatsächlich irregeführt wurden (US 11).

Die Subsumtionsrüge meint, das Verhalten dieses Beschwerdeführers sei lediglich als Missbrauch von Leistungsautomaten im Sinn des § 149 Abs 2 StGB strafbar. Bei der Begründung, wonach der Einbau des Selbstwählgerätes im Wertkartenfernsprecher lediglich bewirkt habe, "dass sich die Angeklagten das Entgelt für die Wertkarte ersparten und damit sich die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafften und damit auch die Mehrwertdienstleistung", setzt sie sich jedoch - wie schon die Beschwerde des Angeklagten K*****- über die Urteilsannahme hinweg, dass die Angeklagten die Tathandlungen eben nicht gesetzt haben, um sich (kostenlos) Mehrwertdienstleistungen zu verschaffen, sondern um ihnen nicht zustehende Entgeltbeträge unter Vortäuschung angeblich erbrachter (Mehrwert-)Dienstleistungen herauszulocken (US 12). Die Haltlosigkeit des Einwandes, dem festgestellten Sachverhalt sei im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer konstruierten "Kühlung der Handys" nicht zu entnehmen, dass hiedurch "jemand betrogen oder sonst wie geschädigt wurde", ist evident; zur Erwiderung genügt der Hinweis auf unmissverständlich gegenteilige Konstatierungen (US 6 f). Dass der Beschwerdeführer in Ansehung des zu Punkt 1. des Urteilsspruches erfassten Geschehens an den ersten Tathandlungen, nämlich den Anrufen aus Wertkartentelefonzellen unter Verwendung nachgemachter Kreditkarten, gar nicht beteiligt war, sondern später seinen beiden Mitangeklagten - über deren (weitere) Vorgangsweise (Anrufe mittels GSM-Handys unter Verwendung kroatischer SIM-Karten) er schon informiert war - den Vorschlag unterbreitete, für das Handy eine "Kühlung" zu konstruieren, damit "längere Gespräche geführt werden konnten, ohne dass das Handy den Anruf unterbrechen würde" (US 6), hat das Erstgericht berücksichtigt und dabei - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - den Zeitpunkt des Beginnes der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich mit Jänner 1998 festgelegt (US 2).

Die seitens der Beschwerde unreleviert gebliebene, vom Erstgericht verabsäumte ziffernmäßige Berechnung, um welchen Betrag sich der dem Beschwerdeführer anzulastende Schaden zufolge der späteren Tatbeteiligung verringert hat, erfordert kein Vorgehen nach § 290 StPO, weil es sich hiebei ersichtlich um einen für die Subsumtion irrelevanten, demnach vernachlässigbaren Betrag handelt (vgl US 6 iVm Auflistung S 277/I, derzufolge vom Gesamtschaden in Höhe von 992.161,10 S bloß ein Teil in Höhe von 6.782,30 S vor dem Jänner 1998 angefallen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon in Übereinstimmung mit der fundierten Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung ändert daran nichts. Die darin aufgestellte Behauptung, es sei gleichgültig, ob durch "Täuschung" man "gratis" telephonieren kann, oder die Bezahlung von Geld erreicht wird, negiert die ausdrückliche Feststellung des letztgenannten Umstandes und argumentiert losgelöst vom Vorsatz der Angeklagten, die nicht "gratis telephonieren" sondern nur "Bargeld" erlangen wollten und auch haben.

Das Oberlandesgericht Graz hat damit über die (seitens Alexander S***** und DI Klaus P***** unausgeführt gebliebenen) Berufungen zu entscheiden (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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