OGH 13Os173/01

OGH13Os173/0116.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernard S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernard S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 2001, GZ 3d Vr 9252/99-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. Gemäß § 290 StPO wird das Urteil betreffend Ernst O***** in der rechtlichen Unterstellung des Betruges unter Abs 3 des § 147 StGB und demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Bernard S***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Chris O***** und Ernst Ot***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der ***** B***** reg.Gen.mbH durch die Vorspiegelung, sie seien rückzahlungswillige und rückzahlungsfähige Kreditnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung nachgenannter Darlehensbeträge, sohin zu Handlungen verleitet hat, die Verfügungsberechtigte der ***** B***** reg.Gen.mbH an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar

1) Bernard S***** und Chris O***** am 12. Dezember 1997 zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 762.500 S und

2) Bernard S*****, Chris O***** und Ernst Ot***** am 16. Dezember 1997 zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 1,189.000 S. Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) moniert fehlende bzw unzureichende Begründung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite US 7, 8 und 11 dahingehend, dass es sich dabei um eine "reine Schlussfolgerung über die Beweggründe handle", gesteht aber im nächsten Satz zum Einen selbst deren Begründung zu (US 15) und ignoriert zum Anderen die dazu weiters getroffenen Erwägungen (US 20). Dass die in der Beschwerde selektiv herausgegriffenen Aussagepassagen des (geständigen) Zweitangeklagten betreffend Finanzierung, Rückzahlungsmöglichkeiten und Annahme eines Hausbesorgerpostens zwar vom Erstgericht berücksichtigt (US 10, 16 ff), jedoch nicht im Sinne des Prozessstandpunktes des Beschwerdeführers gewertet wurden, stellt keinen Widerspruch, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung dar, den dieses Vorbringen ebenso wie die Behauptung, das (fälschliche) Ausfüllen der Kreditanträge sei nicht in Ausführung des Tatentschlusses und bei gegebenen Rückzahlungsmöglichkeiten erfolgt, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Soweit inhaltlich die Richtigkeit des Schätzgutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft Faktum I durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren in Frage gestellt und die (alleinige) Heranziehung dieses Gutachtens als Feststellungsgrundlage zu deren Wert als Begründungsmangel erachtet wird, verkennt die Beschwerde, dass derartige Bedenken gegen Sachverständigengutachten nicht im Rahmen einer Mängelrüge geltend gemacht werden können und in der Hauptverhandlung kein tauglicher, im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 bekämpfbarer Antrag gestellt wurde.

Undeutlichkeit des Urteils liegt nur dann vor, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Da der Umstand, welche "konkreten Bestandteile des Antrages" vom Angeklagten ausgefüllt wurden, keine entscheidende Tatsache betrifft, liegt auch insoferne der behauptete Begründungsmangel nicht vor. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht habe sich bei der Beweiswürdigung ausschließlich von der Situation aus der Sicht des Zweitangeklagten leiten lassen und dabei völlig übersehen, wie sich der Ablauf der Dinge aus "der Sicht des Beschwerdeführers" dargestellt habe, obwohl dies sehr wohl auch in den Verfahrensergebnissen seinen Niederschlag gefunden hätte, versucht neuerlich, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Wie sich schon aus den Formulierungen der Beschwerde unschwer erkennen lässt, erschöpft sich die Beschwerdeargumentation wiederum in einem auch unter diesem Nichtigkeitsgrund in dieser Art nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht, wie nach den Vorschriften der Prozessordnung geboten, von den Urteilsannahmen aus, sondern argumentiert urteilsfremd auf dem Boden eines - wiederum selbst beweiswürdigend - veränderten Sachverhaltes und verfehlt damit die Ausrichtung am Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird vorerst das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Gemäß § 290 Abs 1 StPO hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass betreffend den Angeklagten Ernst O***** die Subsumtion nach § 147 Abs 3 StGB (wie auch aus der Urteilsbegründung S 22 deutlich hervorgeht) irrig erfolgte, weshalb nach § 290 Abs 1 StPO die Unterstellung des Betruges unter § 148 Abs 3 StGB, sowie dessen Bezeichnung als Verbrechen aufzuheben und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen war, für deren Erledigung zwar das Verschlimmerungs- nicht aber das Neuerungsverbot gilt, somit die bisher diesbezüglich festgestellten Strafzumessungstatsachen des Gerichtshofes erster Instanz nicht auch schon abschließend jene sein müssen, die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblich sind (vgl § 288 Abs 2 Z 3 StPO).

Stichworte