Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der (implizierten) Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Wilfried D***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A), der (richtig - vgl US 3 und 29:) teilweise im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) und der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (D) sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung) zu A: mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen an ihrem Vermögen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
zu 1) zwischen Mitte Jänner und Mitte Juni 1997 in Mattsee in mehreren Tathandlungen Peter K***** durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Treibstoff im Gesamtwert von 15.705 S,
zu 5) Anfang August 1998 in Salzburg Rudolf B***** durch die falsche Vorgabe, dessen Rollex-Uhr im Wert von zumindest 40.000 S zur vereinbarten Zeit verlässlich wieder zurückzugeben, zur Überlassung dieses Wertgegenstandes;
zu C: am 5. Juni 2000 und in den darauffolgenden Tagen in Bischofshofen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Manfred S***** als Mittäter den Thomas U***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Veranlassung der Übergabe eines Bargeldbetrages von 20.000 S durch Andreas L***** genötigt sowie zur Übergabe eines weiteren Geldbetrages von 20.000 S zu nötigen versucht;
zu D: am 14. Juni 2000 in Bischofshofen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Manfred S***** als Mittäter Josef U***** durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von zumindest 20.000 S zu nötigen versucht, die diesen an seinem Vermögen geschädigt hätte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich damit unrechtmäßig zu bereichern.
Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch C, Manfred S***** habe sich um das Geld des Angeklagten nicht - wie vom Erstgericht festgestellt - auf Grund einer Aufforderung durch ihn gekümmert, sondern weil dieser sein Freund sei, betrifft lediglich das Motiv für dessen Mittäterschaft und damit fallbezogen keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Dies wäre aber für die Relevanz eines formellen Begründungsmangels erforderlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26b).
Entgegen der Beschwerde wurde die subjektive Tatseite ausdrücklich und ausreichend festgestellt sowie tragfähig begründet (US 16f, 25ff [die Seitenzahlen beziehen sich auf jene der Urteilsausfertigung, welche von denen der Urschrift abweichen]).
Das weitere Vorbringen zu diesem Faktum C) übergeht, dass die Tatrichter ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und seines Mittäters Manfred S***** in einer arbeitsteiligen Vorgangsweise konstatiert haben. Damit betrifft der Umstand, ob der Nichtigkeitswerber selbst Drohungen ausgesprochen hat, neuerlich keinen für die Entscheidung wesentlichen Umstand.
Zum Schuldspruch D) liegt eine Unvollständigkeit der Begründung zum arbeitsteiligen Vorgehen des Angeklagten und seines Mittäters Manfred S***** nicht vor. Das Schöffengericht hat ausführlich dargetan, warum es der Aussage des Zeugen Josef U***** gefolgt ist und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten ausdrücklich und die Angaben des Manfred S***** in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2001 (S 139ff III) inhaltlich abgelehnt hat (US 27). Die Beschwerdeausführungen versuchen nur aus den Beweisergebnissen andere Schlussfolgerungen abzuleiten und laufen damit im Ergebnis auf eine unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher insgesamt nicht vor. Auch die gegen die Fakten A 1 und 5 gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Weder der Versuch, aus der im Ersturteil angeführten mehrmaligen Auslösung der beim Juwelier S***** verpfändeten Rollex-Uhr (US 13) den Rückgabewillen des Angeklagten darzulegen (Faktum A 5) noch der Hinweis auf ein Einkommen im Tatzeitraum (Faktum A 1) sind geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist für sich noch nicht geeignet, den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17).
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die Schuldspruchfakten C und D zuwider hat der Schöffensenat die für die rechtliche Beurteilung der Tathandlungen des Angeklagten und des (abgesondert verfolgten) Manfred S***** als Mittäter erforderlichen Konstatierungen in Form eines arbeitsteiligen, auf einem gemeinsamen Vorsatz beruhenden Zusammenwirkens bei der Tatausführung zur Erreichung ihrer kriminellen Ziele getroffen (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 24ff mwN). Für die vom Beschwerdeführer vermissten, Bestimmungs- und Beitragshandlungen differenzierenden Feststellungen (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) bestand in Anbetracht der (zutreffenden) Urteilsannahme einer Mittäterschaft kein Anlass (Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 15; Leukauf/Steininger Komm3 RN 42 und 55 jeweils zu § 12). Mit dem Hinweis, dass eine Beteiligung an einer strafbaren Handlung als unmittelbarer Täter nur bis zur Tatvollendung möglich ist, rügt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch C) das Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt der Bedrohung des Thomas U*****, übergeht aber dabei den diesbezüglichen Urteilsinhalt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass er mit dieser (drohenden) Äußerung die Zahlung weiterer Geldbeträge zu erzwingen suchte (US 15ff); insoweit entbehrt die Rechtsrüge einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Nicht dem Gesetz entspricht auch der auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand fehlender Konstatierungen zur verlässlichen Beurteilung des reklamierten Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue hinsichtlich eines Teils der vom Schuldspruch A 1) erfassten Tathandlungen.
Die von einer teilweisen Schadensgutmachung vor Anzeigeerstattung des Geschädigten am 8. Juli 1998 ausgehenden Rechtsmittelausführungen lassen nämlich außer Acht, dass nach den Urteilsfeststellungen bereits vor der ersten Zahlung des Angeklagten vom Geschädigten (durch seinen Vater) eine Anzeige bei der Gendarmerie erstattet worden war und damit die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hatte (US 8). Wenngleich diese Anzeige nicht im Akt erliegt, konnte sich das Gericht diesbezüglich auf die Aussage des Peter K***** (AS 39, 49 I) stützen und wurde diese Feststellung vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft.
Daher liegen bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen über die tätige Reue nach § 167 Abs 2 StGB nicht vor und bestand somit für die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite kein Anlass.
Nicht berechtigt ist auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer zum Schuldspruch D) den Wegfall der Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB mit dem Einwand anstrebt, dieser strafsatzändernde Umstand sei vom Vorsatz nicht umfasst gewesen. Mit diesem Vorbringen setzt er sich prozessordnungswidrig über die eindeutigen Urteilsannahmen hinweg, wonach er Manfred S***** zuvor zu "diesem" Verhalten, nämlich zur Übernahme der Rolle des (unter anderem mit Brandstiftung) "Drohenden und Gefährlichen" aufgefordert hatte (US 19), weil damit in ausreichendem Maße die vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Wilfried D***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss sah es vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ 39 Vr 879/98 des Landesgerichtes Salzburg und AZ 7 EVr 309/99 des Landesgerichtes Ried im Innkreis ab, verlängerte jedoch die Probezeiten bei beiden Verurteilungen auf fünf Jahre. Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die Tatbegehung innerhalb laufender Probezeiten, das Zusammentreffen dreier Verbrechen und eines Vergehens sowie die mehrfache Betrugsqualifikation; als mildernd die geständige Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten A 2, 3 und 4 sowie B, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
In der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird die Verhängung einer milderen Strafe beantragt.
Entgegen dem Rechtsmittel liegt bei den Fakten A 2 nach den Urteilsfeststellungen kein Mitverschulden der Geschädigten vor. Die Zahlungen an Peter K***** (Schuldspruchfaktum A 1) kommen einem Strafaufhebungsgrund nicht nahe, weil sie erst nach Mitteilung der bereits erstatteteten Anzeige geleistet wurden. Als teilweise Schadensgutmachung wurden sie ohnedies berücksichtigt. Da die im Urteilszeitpunkt offenen bedingten Strafnachsichten nicht widerrufen wurden, wurde die Begehung der Straftaten innerhalb offener Probezeit zu Recht als erschwerend gewertet. Zutreffend sind die Rechtsmittelausführungen insoweit, als ein Teil der strafbaren Handlungen vom Angeklagten bereits vor seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis am 19. Oktober 1999 begangen wurden. Diesem Umstand kommt aber angesichts der Deliktshäufung und des sofortigen Rückfalls nach dieser Verurteilung sowie der zuletzt gezeigten Gewaltbereitschaft kein solches Gewicht zu, das eine Änderung der verhängten Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte.
Die vom Erstgericht ausgemessene Strafe entspricht vielmehr der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat.
Auch die Verlängerung der Probezeiten bei den Vorstrafen erfolgte im Hinblick auf das unmittelbar fortgesetzte strafbare Verhalten rechtsrichtig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
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