OGH 13Os162/01

OGH13Os162/0112.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hulusi R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Juni 2001, GZ 20 Hv 1040/01g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hulusi R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Jänner 2001 in Wilfersdorf eine Person mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er die widerstrebende Lenka S***** in seiner Wohnung auf eine Couch warf, mit einer Hand festhielt, mit der anderen ihre Hose und Unterhose hinunterzog, ihr einen Schlag mit der Hand versetzte, in der Folge den Mund zuhielt und sie mit dem Umbringen bedrohte, ihr schließlich ein 15 cm langes Messer an den Hals setzte, wobei er erklärte, er könne sie auch umbringen und im Garten vergraben, es würde sie keiner finden, und sodann mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und einen Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, dass das Tatopfer nach der Vernehmung durch den Vorsitzenden über dessen Befragung eine weitere Beantwortung von Fragen des Gerichtes, des Staatsanwaltes und der Verteidigung mit den Worten "Lieber nicht" verweigert (S 223) und der Vorsitzende eine weitere Befragung durch die Verteidigerin abgelehnt hätte, was jedoch unprotokolliert geblieben sei. Im Übrigen sei diese (weitere) Aussageentschlagung unberechtigt erfolgt.

Der Beschwerde mangelt es an der Legitimation: Eine Antragstellung und Beschlussfassung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll, nach welchem sich der Oberste Gerichtshof zu orientieren hat, nicht zu entnehmen, zumal der diesbezügliche Protokollberichtigungsantrag abgewiesen wurde. Im Übrigen behauptet die Beschwerde bloß eine Beschlussfassung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch den Senat (§ 238 Abs 1 StPO), sodass es auch aus diesem Grunde an einer formellen Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4).

Soweit die Beschwerde die Unrechtmäßigkeit der teilweisen Aussageentschlagung ins Treffen führt, unterlässt sie dies zu begründen und übersieht außerdem § 153 Abs 2 StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert als offenbar unzureichend begründet die Feststellungen, der Angeklagte hätte am Tage nach der im Schuldspruch geschilderten Tat die Zeugin Lenka S***** ein weiteres Mal zu einem Geschlechtsverkehr mit ihm gezwungen, wobei diese, nachdem es ihr an dem Tag nicht gelungen war, eine Unterkunft zu finden und sie mit ihm wieder in seine Wohnung mitgefahren wäre, unter dem Eindruck der Gewaltanwendung und der intensiven Drohungen am Vortag dem Vorhaben des Angeklagten keinen weiteren Widerstand entgegengesetzt hätte. Die Beschwerde geht ins Leere, weil zu diesem gesonderten Vorfall (keine Anklage erhoben worden war und) kein Schuldspruch erfolgte. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht zwar konstatiert habe, der Angeklagte hätte in der Absicht gehandelt, den Widerstand der Zeugin zu brechen, und sie durch diese Handlungen und Drohungen zur Vornahme eines Geschlechtsverkehrs genötigt, jedoch Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 201 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatzes unterlassen habe.

Die Beschwerde orientiert sich jedoch nicht an den hiezu getroffenen Feststellungen und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Sie übergeht nämlich die in der Feststellung der gegenüber dem bedingten Vorsatz höhergradigen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB, siehe US 3) - welche gar nicht erforderlich wäre - ebenso wie in einer des direkten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) deren Wesen nach ohnedies eingeschlossene Konstatierung sowohl der Wissens- als auch der Willenskomponente.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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