OGH 14Os155/01

OGH14Os155/0111.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ionel L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 1. Oktober 2001, GZ 36 Hv 555/01v-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ionel L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6. Oktober 1999 in Puchberg/Schneeberg im einverständlichen Zusammenwirken mit drei Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, 28.000 S Bargeld Walter, Hermine und Maximilian S***** weggenommen, indem die Täter Walter S***** zu Boden warfen, ihn mit Füßen traten, ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand gegen seinen Körper hielten, ihm mit einem Klebeband Augen und Mund verklebten, Arme und Beine fesselten und ihn an einem Baum festbanden, die in einem Rollstuhl sitzende Hermine S***** in eine Speisekammer schoben, wo sie Vasile C***** mit einem Telefonkabel fesselte, sie an den Haaren riss und ihr den Mund zuhielt, die anderen Täter auf Maximilian S***** mit Fäusten einschlugen, ihn mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und sodann nach Bargeld suchten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Ionel L***** dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt. Die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt mit ihrer Kritik am Unterbleiben einer Rechtsbelehrung zur Frage, "wie die vorgelegten und verlesenen Urkunden zu beurteilen seien, insbesondere, dass im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen sei", eine Ausrichtung am Gesetz. Demgemäß müssen (nur) die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die die Fragen gerichtet sind, dargelegt und die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes ausgelegt und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung und Verneinung jeder Frage dargelegt werden (§ 321 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 15).

Ob der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Darlegung der Beweisgrundsätze (§ 323 Abs 2 StPO) nachgekommen ist, ist aus Sicht der Instruktionsrüge unbeachtlich.

Indem die Rechtsrüge (Z 11 lit a) den Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten ignoriert und darin Feststellungen zur (Beweis-)Frage vermisst, weshalb von ihm vorgelegte (ON 71) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 37/II) Urkunden "nicht geeignet sein sollten nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort hätte sein können", lässt er neuerlich eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte