OGH 14Os146/01

OGH14Os146/0111.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian I***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2001, GZ 9 b SVr 9.160/00-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14. November 2000 in Wien der Edith F***** dadurch, dass er sie an den Armen festhielt, sie zweimal in das Gesicht schlug und sagte: "Gib mir die Kette, sonst kannst du was erleben", mit Gewalt gegen ihre Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Perlenkette, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

In seiner Mängelrüge (Z 5), die Feststellung des Erstgerichtes, Edith F***** habe sogleich nach Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten zur Anzeigeerstattung das Bezirkskommissariat Donaustadt aufgesucht, sei aktenwidrig, releviert er nicht nur keine entscheidende Tatsache, sondern er verkennt auch das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur darin gelegen sein kann, dass im Urteil Beweisergebnisse unrichtig oder unvollständig wiedergegeben werden, nicht aber in auf der Basis tatrichterlicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 4 E 47).

Die vom Beschwerdeführer reklamierte Unvollständigkeit der Urteilsgründe zufolge fehlender Erörterung, dass die Zeugin Edith F***** ihre (bloß) wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und schwerer Nötigung, nicht aber wegen Raubes erstattete Anzeige rückgängig machen und die "Ermächtigung" zur Strafverfolgung habe zurückziehen wollen, liegt nicht vor, weil mangels Erheblichkeit weder die rechtliche Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes durch die Anzeigerin noch deren allfällige Absicht auf "Zurückziehung" der Anzeige oder einer (hier gar nicht in Betracht kommenden) Ermächtigung die Grundlage für einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen bilden kann. Nicht besonders erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war - der Mängelrüge zuwider - auch die Aussage der Zeugin Edith F***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 15), wonach sie dem Angeklagten die Perlenkette "hingeschmissen" habe, damit sie ihre "Ruhe habe" (ON 15), zumal diese Passage nicht im Widerspruch zur Feststellung der Tatrichter steht, Edith F***** habe sich vor dem Angeklagten gefürchtet und die von ihm geforderte Kette in der Hoffnung herausgegeben, es würde dann nichts Ärgeres passieren (US 7). Bei Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) an Hand der Aktenlage ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die das Erstgericht insbesondere auf die später stark abgeschwächten Angaben der Zeugin Edith F***** vor der Polizei stützte.

Durch die unter der Strafzumessungsrüge (Z 11) erhobenen Einwände, das Erstgericht habe es unterlassen, bei der Strafbemessung als mildernd die Enthemmung des Angeklagten, seine labile Persönlichkeit, die Tatbegehung aus Unbesonnenheit und im Familienkreis und den Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich einer Therapie unterziehe, um von seiner Sucht loszukommen, führt der Beschwerdeführer diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus, sondern macht in Wahrheit einen Berufungsgrund geltend (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 11 Rz 76; RZ 1989/19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte