Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 40 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob - zur Hintanhaltung der Präklusion gemäß § 16 Abs 8 MRG im Sinn der Entscheidungen 5 Ob 170/99g und 5 Ob 85/01p - ausdrücklich die Unzulässigkeit der konkreten Mietzinsvereinbarung feststehen müsse oder ob es auch genüge, dass der höchstzulässige Hauptmietzins zum Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung feststehe.
Dementgegen releviert der Revisionsrekurswerber jedoch ausschließlich eine bereits in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG und § 46c MRG auseinandergesetzt habe, obwohl der Antragsgegner ausreichendes Sachverhaltsvorbringen erstattet hätte.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, womit sich bereits ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers erübrigt. Damit werden aber keine Fragen releviert, deren Erledigung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängig wäre. Selbst wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, im Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend gemacht werden, die die Qualifikation des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufweisen, ist das Rechtsmittel trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Weil die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, steht ihr gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41, 50 ZPO der Ersatz ihrer Barauslagen (Portospesen) zu.
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