Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten F***** und des Hauptzollamtes Klagenfurt werden verworfen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das Strafverfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche des Angeklagten F***** zu den Punkten A/I/1 und 2 (= Punkte I/2 und I/4 des Urteils vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25) sowie A/II/2 im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO wieder aufgenommen, das angefochtene Urteil, das im Übrigen - im Schuldspruch A/II/1, ferner in der Verhängung der Wertersatzstrafe, in der Vorhaftanrechnung sowie in den Freisprüchen (A/IV und B) - unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verhängung der Geld- und (der korrespondierenden) Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 in der Sache zu Recht erkannt:
Reinhard F***** wird von der Anklage, er habe in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995
1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von
32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden (Punkt I/2 der Anklageschrift ON 11) und
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (Punkt I/4 der Anklageschrift ON 11)
gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.
Reinhard F***** wird für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) nach § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 400.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wird ihm ein Strafteil von 200.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit dem gegen die Geld- und (die korrespondierende) Ersatzfreiheitsstrafe gerichteten Teil der Berufung wird der Angeklagte F***** auf diese Entscheidung verwiesen. Im Übrigen wird seiner Berufung - soweit sie sich gegen die Wertersatzstrafe richtet - dahin Folge gegeben, dass gemäß § 26 Abs 1 FinStrG ein Teil der Wertersatzstrafe von 1 (einer) Million Schilling für eine Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird. Dem Angeklagten F***** fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Rechtsmittel entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/I/1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/II/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995 I/1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von
32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden;
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;
II/1. im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt zu den in der Spalte 2 der Anlage I unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 48, 52, 55, 56, 58 und 59 angeführten Zeitpunkten durch Abgabe unrichtiger Einfuhrerklärungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 529.714 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. im Bereich des Finanzamtes Krems an der Donau zu den in der Spalte 2 der Anlage II unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 58 und 59 angeführten Zeiten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß § 11 Abs 2 NOVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1992 bis 1995 um insgesamt 95.726,80 S verkürzt wurde. Reinhard F***** wurde für die unter I und II angeführten Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 lit a FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG und unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900.000 S verurteilt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten festgesetzt wurde.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43a Abs 1 StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe von 450.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß §§ 17 Abs 1 und Abs 2 lit a, 19 Abs 1 lit b FinStrG wurde Reinhard F***** eine Wertersatzstrafe in der Höhe von zwei Mio S auferlegt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde.
Günter S***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu der von Reinhard F***** unter der Position 56 der Anlage I beschriebenen Tat, nämlich der Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 73.523 S durch unrichtige Zollerklärungen dadurch beigetragen, dass er in einem Werklieferungsvertrag bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US-Dollar gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,5 Mio S dafür bezahlte, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Reinhard F***** im Punkt A/I mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a und im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11, das Hauptzollamt Klagenfurt im Freispruch des Angeklagten Günter S***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Klagenfurt:
Rechtliche Beurteilung
Die Tatrichter haben nicht festgestellt, dass der Angeklagte just durch die Zahlung des Kaufpreises für den Import des Fahrzeuges samt Steuerverkürzung ursächlich geworden ist oder sein Wille darauf gerichtet war. Vielmehr ging es davon aus, dass der Beitrag des Angeklagten S***** zum Import und zu der Abgabenhinterziehung durch Reinhard F***** darin bestand, diesen durch einen Werklieferungsvertrag samt Nebenabrede einer damit verbundenen Abgabenhinterziehung zur Tat veranlasst zu haben.
Indem sich die Rechtsrüge jedoch mit dem Ziel eines Schuldspruchs nur auf einen solcherart nicht ursächlich gewordenen und nach dem Tatplan auch nicht auf dieses Ziel gerichteten, für das Tatgeschehen somit bedeutungslosen Beitrag stützt, geht sie fehl.
Den fehlenden Konnex der Zahlung des Kaufpreises zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten F***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu rügen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht unternommen. Die Bedeutung von Werklieferungsvertrag samt Nebenabrede unter dem Gesichtspunkt strafbarer Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu prüfen ist der Oberste Gerichtshof durch § 290 Abs 1 erster Satz StPO gehindert (vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 5).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****:
Soweit sich die Beschwerde gegen die im ersten Rechtsgang nicht bekämpften und deshalb bereits in Rechtskraft erwachsenen, unter A/I/1 und 2 bezeichneten Schuldsprüche richtet, ist sie wegen (Teil-)Rechtskraft unzulässig.
Doch vermögen die in der Hauptverhandlung neu hervorgekommenen Beweise, nämlich Befund und Gutachten des Prof. DI Friedrich E***** (S 21 ff/III) und die darauf beruhenden Neuberechnungen der strafbestimmenden Wertbeträge durch die Vertreter der Finanzstrafbehörden erster Instanz (S 45 ff/III), erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesen rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde gelegten, für die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies wurde auch vom Erstgericht erkannt, das diesen Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigte (US 20 f, 23).
Die neu berechneten strafbestimmenden Wertbeträge der Fakten A/I/1 und 2 ergeben zusammen mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des - im zweiten Rechtsgang unbekämpft gebliebenen und deshalb gleichfalls rechtskräftigen - Faktums A/II/2 eine die Grenze für die gerichtliche Zuständigkeit des § 53 Abs 1 lit b FinStrG von einer Million Schilling nicht übersteigende Summe. Eine Zusammenrechnung mit dem strafbestimmenden Wertbetrag des Faktums A/II/1 ist nicht zulässig, weil dieses in die örtliche und sachliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde fiele.
Das Strafverfahren gegen Reinhard F***** war daher im Umfang der Punkte A/I/1 und 2 sowie A/II/2 des Urteils durch den Obersten Gerichtshof im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO wieder aufzunehmen und der Genannte gemäß § 362 Abs 2 StPO wegen Unzuständigkeit der Gerichte (§ 214 FinstrG) von diesen Anklagepunkten freizusprechen, zumal nach der Aktenlage eine Bejahung der Gerichtszuständigkeit in einem dritten Rechtsgang nicht zu erwarten war. Der - gleichfalls nicht in Beschwerde gezogene - Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils ist von dieser Maßnahme nicht betroffen, weil die Gerichtszuständigkeit für dieses Finanzvergehen jedenfalls gemäß § 53 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a FinStrG gegeben ist.
Der Ausspruch über die gemäß §§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 lit a FinStrG verhängte Geldstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch von der außerordentlichen Wiederaufnahme umfasst, so dass die Strafe für das verbliebene Finanzvergehen zu Punkt A/II/1 des Urteils neu zu bemessen war.
Hingegen ist der Ausspruch über die Wertersatzstrafe gemäß §§ 17 Abs 1 und 2 lit a, 19 Abs 1 lit b FinStrG davon nicht betroffen, weil er sich ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu Punkt A/II/1 des Urteils bezieht.
Somit war die gegen die Auferlegung des Wertersatzes gerichtete Sanktionsrüge (Z 11) einer sachlichen Erledigung zu unterziehen. Bei der Berechnung der Höhe dieser Strafe ist das Erstgericht - der Vorschrift des § 19 Abs 3 erster Satz FinStrG entsprechend - vom gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände ausgegangen und hat den vom Angeklagten S***** erworbenen Porsche ausgeschieden (US 21 f). Der Beschwerde zuwider kann der Umstand, dass der tatsächliche Kaufpreis dieses PKWs den gemeinen Wert überstieg, die Bemessungsgrundlage für die übrigen Importgüter nicht vermindern. Der Beschwerdeführer vermag somit keinen (unvertretbaren) Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung aufzuzeigen. Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden des Hauptzollamtes Klagenfurt und des Angeklagten F***** zu verwerfen. Weiters war nach § 362 StPO wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der gewersmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) über den Angeklagten F***** zu verhängenden Strafe war die über die Erfordernisse gewerbsmäßiger Delinquenz hinausgehende Wiederholung der Angriffe über einen langen Zeitraum erschwerend; mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die Schadensgutmachung. Zudem war unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK die lange Verfahrensdauer gemäß § 34 Abs 2 StGB auszugleichen.
Im Blick auf diese Strafzumessungsgründe erscheint die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe der Schuld des Täters und dem Unrecht der Tat angemessen.
Soweit sich die Berufung des Angeklagten F***** gegen die Höhe der Wertersatzstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, kommt ihr keine Berechtigung zu, weil das Schöffengericht zutreffend bloß den mit 995.007 S bestimmten (Anlage I, S 6) gemeinen Wert und nicht den deutlich höheren Verkaufspreis des von Günter S***** erworbenen PKW Porsche aus der Bemessungsgrundlage ausschied. Unter Beachtung der präventiven Aspekte des Falles konnte die Hälfte der Geld- und Wertersatzstrafe jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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