OGH 14Os158/01 (14Os159/01)

OGH14Os158/01 (14Os159/01)11.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christoph S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, sowie gegen einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Christoph S***** und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Gesetz ist verletzt

1./ durch die Unterlassung der Einzelrichterin des Landesgerichtes Leoben, von der mit Urteil vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17, gemäß §§ 15 Abs 1 JGG, 494a Abs 1 Z 3 StPO in Ansehung des Christoph S***** erfolgten nachträglichen Straffestsetzung den Vorsitzenden des Schöffensenates im Verfahren 11 Vr 809/98 desselben Gerichtshofes, in dem der betroffene Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gefällt worden war, zu verständigen, in der Bestimmung des § 494a Abs 7 StPO; 2./ durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, soweit damit zu dem mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 Vr 809/98-12, ergangenen Schuldspruch über Christoph S***** (neuerlich) nachträglich eine Strafe verhängt wurde, in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung (unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17) an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998, GZ 11 Vr 809/98-12, wurde (ua) der am 15. September 1982 geborene Jugendliche Christoph S***** des - teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Wegen der innerhalb der Probezeit (am 21. Juli 2000) begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) verhängte die Einzelrichterin mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17 (idF der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Juli 2001, AZ 10 Bs 194/01 - ON 30), über den Genannten unter Einbeziehung des zuvor angeführten Schuldspruchs gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG iVm § 494a Abs 1 Z 3 StPO) eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe; zugleich sprach das Gericht aus, dass ein nachträglicher Strafausspruch zu 11 Vr 809/98 des Landesgerichtes Leoben nicht mehr in Betracht komme (§ 494 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO).

Schließlich wurde Christoph S***** mit dem - in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) ausgefertigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. Mai 2001, GZ 4 E Vr 1.098/01-9, der (am 30. Jänner 2001 in zwei Angriffen begangenen) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - erneut unter Einbeziehung des eingangs erwähnten Schuldspruchs des Landesgerichtes Leoben vom 6. November 1998 gemäß §§ 15 (Abs 1), 16 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Das angeführte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, soweit damit zu dem im Verfahren AZ 11 Vr 809/98 des Landesgerichtes Leoben ergangenen Schuldspruch die Strafe nochmals nachträglich ausgesprochen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 JGG. Denn im Zeitpunkt der Urteilsfällung war die gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung (Bachner/Foregger MTA JGG4 § 15 Anm III) bereits mit dem bezeichneten (wenngleich damals noch nicht rechtskräftigen und nicht aktenkundigen) Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. März 2001, GZ 11 E Vr 788/00-17, vorgenommen worden.

Diese Fehlentscheidung wurzelt (jedenfalls auch) darin, dass es die Einzelrichterin im zuletzt angeführten Verfahren verabsäumte, den Vorsitzenden des Schöffensenates desselben Gerichtshofes, der das vorangegangene Urteil zu AZ 11 Vr 809/98 gefällt hatte, sogleich von ihrem (bereits ab Verkündung Bindungswirkung entfaltenden - Foregger/Fabrizy StPO8 § 494a Rz 9, Mayerhofer StPO4 § 494a E 36) - ergänzenden - Strafausspruch zu verständigen.

Zur Beseitigung des dem Verurteilten zum Nachteil gereichenden fehlerhaften Strafausspruches war die Strafneubemessung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).

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