Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil ein gleichgelagerter Fall vom Obersten Gerichtshof bisher nicht behandelt worden sei.
Diese Begründung reicht nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Aber auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle aufgezeigt:
Rechtliche Beurteilung
Auf Fragen im Zusammenhang mit stillschweigenden Willenserklärungen kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Vielmehr ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein ausdrückliches Anbot (5 Fotos samt Text zum Preis von S 4.000,-- zum Zweck der einmaligen Publikation in der von der klagenden Partei herausgegebenen Tageszeitung) erfolgt, das ausdrücklich angenommen wurde. Nach den im Zuge der Anbotstellung abgegebenen Erläuterungen der beklagten Partei musste die klagende Partei damit rechnen, dass der mitgelieferte Begleittext frei erfunden war und dass das darin enthaltene Interview gar nicht stattgefunden hat. Ein Realitätsbezug des Begleittextes zu den Fotos war somit nicht Vertragsinhalt. Entsprach der Text nicht den Tatsachen, so stellte dies keine Vertragsverletzung der beklagten Partei dar. Schon mangels Rechtswidrigkeit (Vertragswidrigkeit) deren Verhaltens liegen die Voraussetzungen für den von der klagenden Partei, welche Fotos samt Text publiziert hat, geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht vor.
Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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