OGH 1Ob277/01v

OGH1Ob277/01v27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 189.120 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 2001, GZ 1 R 156/01b-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. April 2001, GZ 8 Cg 141/99g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach bei einem Streitwert von 189.120 S (Zahlungsbegehren) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der klagenden Partei ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist.

Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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