OGH 3Ob168/00b

OGH3Ob168/00b21.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peter S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 231.292,20 S sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. April 2000, GZ 3 R 26/00s-24, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Jänner 2000, GZ 23 Cg 287/98a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der klagende Masseverwalter brachte vor, der Beklagte habe ohne Zustimmung und Kenntnis der Gemeinschuldnerin in deren Namen zwei Kopierrahmen verkauft, wobei er ein Rechnungsformular der Gemeinschuldnerin verwendet, jedoch seine eigene Bankverbindung auf die Rechnung gesetzt habe. Die Käuferin habe den Rechnungsbetrag von

29.320 DM an den Beklagten auf dessen Privatkonto bezahlt. Dieser habe das Geld allerdings nicht an die Gemeinschuldnerin weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Da der Beklagte die Waren nicht geliefert habe, habe die Käuferin die Gemeinschuldnerin auf Rückersatz des bezahlten Kaufpreises geklagt; die Gemeinschuldnerin habe sodann den Klagebetrag an die Käuferin bezahlt. Der Beklagte habe durch seine Vorgangsweise tatbildmäßig im Sinne der §§ 146 ff StGB gehandelt. Da er seine Malversationen in Wien gesetzt habe und hier auch der Schaden eingetreten sei, sei gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ ein inländischer Gerichtsstand gegeben. Der Beklagte bestritt den behaupteten Zuständigkeitstatbestand. Er habe keineswegs tatbildmäßig gemäß §§ 146 ff StGB gehandelt. Vielmehr habe er den gegenständlichen Vertrag mit Wissen und Willen der Gemeinschuldnerin geschlossen. Mit dieser sei auch vereinbart gewesen, dass die Zahlung aus diesem Vertrag auf das von ihm eingerichtete Konto erfolgen sollte, auf dem auch der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zeichnungsberechtigt gewesen sei. Im Verfahren über die Unzuständigkeitseinrede brachte der Kläger - in Abänderung des ursprünglichen Vorbringens - vor, der Beklagte habe als Handelsvertreter der Gemeinschuldnerin über den Kaufgegenstand eine Rechnung gelegt und abweichend von der auf deren Briefpapier aufgedruckten Konto-Nummer mit Schreibmaschine seine eigene Konto-Nummer angegeben und dadurch die Käuferin veranlasst den Kaufpreis auf dieses Konto (des Beklagten) zu überweisen (ON 19, AS 61).

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Der in Art 5 Z 3 LGVÜ enthaltene, vertragsautonom auszulegende Begriff "unerlaubte Handlung" beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag anknüpfe. Im vorliegenden Fall bestehe dieser Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter der Gemeinschuldnerin. Auch eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten habe auf diesen Zusammenhang keinen Einfluss. Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus dem allenfalls in Betracht kommenden Zuständigkeitstatbestand des Art 5 Z 1 LGVÜ sei zu verneinen, weil der Erfüllungsort gemäß dem nach § 50 Abs 2 IPRG noch anzuwendenden § 36 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen sei, wonach gemäß § 269 BGB der Erfüllungsort am Sitz des Schuldners, somit hier am Sitz des Beklagten als Handelsvertreters, und damit in Deutschland gelegen sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bereits aus dem Vorbringen der klagenden Partei sei ersichtlich, dass sie ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht auf außervertragliches deliktisches Verhalten gründe, sondern auf dessen - als tatbildmäßig im Sinn der §§ 146 ff StGB (Betruges) bezeichnetes - Verhalten im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung zur Gemeinschuldnerin als deren Handelsvertreter. Weil das EuGVÜ in Österreich erst am 1. 12. 1998 in Kraft getreten und nach dessen Art 54 Abs 1 das Prinzip der Nichtrückwirkung normiert sei, sei im vorliegenden Fall das seit 1. 9. 1996 (in Deutschland seit 1. 3. 1995) gültige LGVÜ anzuwenden. Dieses gehe dem nationalen Recht vor. Es sei für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH, wie sie das Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ geschaffen habe, bestehe für das LGVÜ nicht. Allerdings seien gemäß Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano-Übereinkommens einerseits alle bis 16. 9. 1988 zu den gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und sei andererseits die maßgebliche Rechtsprechung sowohl der Gerichte aus den Staaten der EG also auch denen der EFTA gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei bei Auslegung des EuGVÜ (gemeint: LGVÜ) den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des LGVÜ (gemeint: EuGVÜ) ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden könnten (SZ 71/31; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Einl. Rz 56). Die maßgeblichen Bestimmungen des Art 5 Z 1 und Z 3 LGVÜ seien mit denen des EuGVÜ ident.

Gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Begriff "unerlaubte Handlung" sei vertragsautonom auszulegen, also nicht als bloßer Verweis auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten zu verstehen. Er beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde und die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpfen (EuGH 1988, 5580 "Kalfelis"). Im vorliegenden Fall sei nicht zweifelhaft, dass die Gemeinschuldnerin eine Schadenshaftung geltend mache, die an einen Handelsvertretervertrag anknüpfe. Ohne diesen Vertrag wäre der Beklagte weder in die Lage gekommen, gültig namens der Gemeinschuldnerin zu kontrahieren, noch hätte er Rechnungsformulare besessen, in denen er (nach dem Klagevortrag: in verfälschender Weise) seine Kontonummer hätte anbringen können. Zu den "Ansprüchen aus einem Vertrag" gehörten nach der Rechtsprechung des EuGH auch Schadenersatzansprüche wegen vertraglicher Verletzungen (EuGH 6. 10. 1976, Rs 14/76 "DeBloos/Bouyer"; Mayr, Das Übereinkommen von Lugano [1996] 68 f). Auch Ansprüche wegen missbräuchlicher Auflösung eines Vertrags über eine selbständige Handelsvertretung und über daraus resultierende Provisionen habe der EuGH als Vertragsansprüche qualifiziert (EuGH 8. 3. 1988, Rs 9/87 ). Dem gegenüber sollten "Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen" nur außervertragliche Schadenersatzanprüche sein, wobei zunächst an Ansprüche aus Verkehrsunfällen gedacht gewesen sei. Später habe man den Kreis der Haftungsfälle wegen unerlaubter Handlungen auch auf Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte, Kartellverstöße, unlauteren Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie Verstöße gegen Schutzgesetze ausgeweitet. In diesem Zusammenhang sei zwar zu beachten, dass der Kläger - nicht unschlüssig - behauptet habe, der Beklagte habe durch sein Verhalten auch gegen § 146 StGB verstoßen, welche Bestimmung nach herrschender Meinung ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB sei (SZ 59/70). Damit läge ein Fall der "Anspruchskonkurrenz" vor, wobei nach herrschender Auffassung zum österreichischen Schadenersatzrecht der Beschädigte bei Konkurrenz von vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen die Wahl habe, auf welche der beiden Anspruchsgrundlagen er seinen Anspruch stützen wolle. Ob dies auch für den Bereich der internationalen Zuständigkeit, insbesondere für die Auslegung von Art 5 LGVÜ so zu sehen sei, sei zweifelhaft. Zwar habe sich der EuGH im Fall "Kalfelis" schon mit der Frage der Zuständigkeit einer auf mehreren Grundlagen beruhenden Klage zu beschäftigen gehabt, doch sei nicht zu übersehen, dass es dabei um die Belangung mehrerer Beklagter bei einem einzigem Gerichtsstand gegangen sei, wobei zu einzelnen Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden habe, zu anderen hingegen nicht. Unter Hinweis darauf, dass Art 5 LGVÜ als Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten einschränkend auszulegen sei, habe der EuGH festgestellt, dass ein Gericht, das nach Art 5 Z 3 LGVÜ für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig sei, nicht auch dafür zuständig sei, über diese Klage unter anderen nicht deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Angesichts dieser einschränkenden Auslegung des Art 5 LGVÜ könne von einem echten Wahlrecht des Geschädigten nicht ausgegangen werden. Mache er eine Schadenshaftung des Beklagten geltend, die an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpfe, so scheide der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung aus.

Da sich die klagende Partei auf einen anderen Gerichtsstand des LGVÜ nicht berufen habe, könnten die - im Übrigen aber zutreffenden - Überlegungen des Erstgerichts zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 LGVÜ dahingestellt bleiben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers, der vom Beklagten nicht beantwortet wurde, ist nicht berechtigt:

Zunächst kann gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung - vor allem in ihren Ausführungen zur Geltung des LGVÜ für den vorliegenden Fall sowie zur Rechtsprechung des EuGH zu den Zuständigkeitstatbeständen des Art 5 Z 1 und Z 3 EuGVÜ/LGVÜ - hingewiesen werden. Die Ausführungen im Revisionsrekurs des Klägers geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Zuständigkeitsfrage.

Zunächst versagt schon der - nach Meinung der klagenden Partei die Zuständigkeit nach Art 5 Z 3 LGVÜ belegende - Hinweis auf SZ 71/31, weil dort tatsächlich ein außervertraglicher deliktischer Anspruch zu beurteilen war, richtete sich die Klage doch nicht gegen die Vertragspartnerin des Klägers (aus dem unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufvertrag), sondern gegen den Geschäftsführer der Vertragspartnerin wegen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware unter Missachtung des Eigentumsvorbehalts, wobei in der Entscheidung noch klargestellt wurde, dass der Beklagte als Schädiger in Anspruch genommen werde, ohne dass zwischen den Parteien eine Vertragsbeziehung bestünde.

Hier stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht auf ein Delikt, das nicht an einen Vertrag anknüpft, hat er doch in ON 18 ausdrücklich vorgebracht, den Beklagten in seiner "Funktion" als Handelsvertreter in Anspruch zu nehmen. Das wurde in der Verhandlung vom 9. 12. 1999 (ON 19 S 2) dahin verdeutlicht, dass der Beklagte "als Handelsvertreter" der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eine die Kaufobjekte betreffende Rechnung gelegt und die Käuferin durch die Angabe seines eigenen Kontos zur Zahlung des Kaufpreises an ihn veranlasst habe. Der Kläger hat also in Wahrheit eine - unwidersprochen gebliebene - Klageänderung durchgeführt, wurde doch in der Klage behauptet, der Beklagte habe "ohne Wissen und Kenntnis sowie Zustimmung" der nunmehrigen Gemeinschuldnerin "Kopierrahmen (Anm: scheinbar) im Namen der klagenden Partei verkauft". Nach dieser Klageerzählung war daher davon auszugehen, dass der Beklagte beim Verkauf der Kopierrahmen nicht als Handelsvertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin fungierte. In der Klageänderung wurde dagegen zum Ausdruck gebracht, der Beklagte habe die Kopierrahmen zwar in - offenkundig erlaubter - Ausübung seiner Funktion als Handelsvertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin verkauft, jedoch die Zahlung des Kunden in missbräuchlicher Ausnützung seiner Stellung als Handelsvertreter auf sein Privatkonto umgeleitet. Damit wird aber das Klagebegehren nicht nur aus einem Delikt abgeleitet, sondern es knüpft an die Vertragsbeziehung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handelsvertreter an. Der in der Klage geltend gemachte Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 LGVÜ liegt daher nicht vor. Da sich die klagende Partei allein auf diesen Gerichtsstand berufen hat, haben die Vorinstanzen aus den dargelegten Gründen die Klage zutreffend zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte