OGH 4Ob218/01i

OGH4Ob218/01i13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Christian W*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Gabriele W*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Regelung der Benützung ehelicher Ersparnisse gemäß § 382 Z 8 lit c EO, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juni 2001, GZ 43 R 266/01p-17, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. März 2001, GZ 13 C 52/00s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:

Nach der Aktenlage des vorliegenden - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen erstinstanzlichen (Scheidungs- und Unterhalts-)-Verfahrens hat der Mann (als Beklagter des von der Klägerin betriebenen Scheidungs- und Unterhaltsprozesses) zugleich mit seiner Scheidungswiderklage den auf § 382 Z 8 lit c EO gestützten, die im gleichen Haus wie die Ehewohnung gelegene Eigentumswohnung der Streitteile betreffenden Sicherungsantrag gestellt und dazu auch ein Regelungsinteresse behauptet und bescheinigt. Während die Ehe der Streitteile mit (unangefochten gebliebenem) Urteil des Erstgerichts vom 9. 8. 2000 (ON 7) aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden wurde, behängt derzeit beim Erstgericht noch das Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG.

Rechtliche Beurteilung

Dies vorangestellt erfordert die vorliegende Fallgestaltung, wonach die vom Regelungsantrag betroffene und als eheliche Ersparnis dem Aufteilungsverfahren unterliegende Eigentumswohnung der Streitteile nicht auch die Ehewohnung selbst ist, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine (weitere) Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich vielmehr eindeutig im Rahmen der in ständiger Rechtsprechung zur sogenannten Regelungsverfügung vertretenen Rechtsgrundsätze (SZ 57/89; RZ 1989/42, 117; EvBl 1999/86 und die weiteren zu RIS-Justiz RS0006043 genannten Entscheidungen), wonach eine Gefahrenbescheinigung nicht erforderlich ist, dem Aufteilungsverfahren damit nicht vorgegriffen werden soll, dessen Grundsätze indessen beachtet werden sollen und damit keine endgültige sachenrechtliche Zuweisung verbunden ist. Dies verkennt die Revisionsrekurswerberin, wenn sie den Anspruch des Mannes nur aus § 97 ABGB (in einem gesonderten Verfahren) ableitbar und sicherungsfähig bezeichnet. Auch ihr Argument, der Anspruch des Mannes sei im Scheidungsvergleich vom 9. 8. 2000 mitverglichen worden, schlägt schon nach der Aktenlage fehl, weil dieser Vergleich eine derartige Bestimmung oder Regelung, welche sodann ein diesbezügliches nacheheliches Aufteilungsverfahren überflüssig machen würde - im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - nicht enthält.

Aus diesen Erwägungen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 40 ZPO, weil darin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt wurde, weshalb dieser Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

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