OGH 8Ob80/01z

OGH8Ob80/01z25.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Johann S*****, über die Revisionsrekurse des Betroffenen, vertreten durch Dr. Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten und des ehemaligen Sachwalters Dr. Christoph H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 10 R 146/00y-212, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au, vom 9. März 2000, GZ 4 P 1025/95x-203, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 13. 5. 1985 den nunmehr Revisionsrekurs erhebenden Rechtsanwalt zum Sachwalter für den Betroffenen; mit Beschluss vom 28. 9. 1994 wurde er von dieser Funktion enthoben.

Mit Beschluss vom 9. 3. 2000 (ON 203) bestimmte das Erstgericht den Entlohnungsanspruch des ehemaligen Sachwalters für seine gesamte bisherige Tätigkeit mit S 435.743,02 und wies das Mehrbegehren, den "Entlohnungsanspruch mit insgesamt S 616.926,88 zu bestimmen" ab.

Das Rekursgericht änderte mit dem hier allein angefochtenen Punkt I.) seines Beschlusses diese Entscheidung dahin ab, dass es den Belohnungsanspruch des ehemaligen Sachwalters mit S 180.000,-- (darin S 30.000,-- USt) bestimmte und das Mehrbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Dem ehemaligen Sachwalter stünde grundsätzlich nach Ausscheiden verjährter Ansprüche für seine anwaltliche Tätigkeit eine Entlohnung von S 357.778,01 (darin S 59.629,67 USt) zu. Allerdings seien während der gesamten Sachwalterschaft aufgrund des geringen Einkommens des Betroffenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegen. Da der Sachwalter keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe, stehe ihm eine Entlohnung zwar nicht zu, doch sei ihm gemäß § 267 ABGB für seine gesamte Tätigkeit eine einmalige nach billigem Ermessen zu bestimmende Belohnung zuzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionsrekurse des Betroffenen und des ehemaligen Sachwalters sind unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse im Kostenpunkt unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen nach ständiger Rechtsprechung auch alle Entscheidungen über Kosten oder Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters. Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, sowie ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden (RIS-Justiz RS0007696, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen somit Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Rechtsanwalt sein (1 Ob 258/00y; 5 Ob 110/01i; RS0007696).

Die unzulässigen Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.

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