OGH 5Ob244/01w

OGH5Ob244/01w23.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache gemäß §§ 15 ff LiegTeilG aufgrund einer Mitteilung des Vermessungsamtes A***** betreffend Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** und ***** beide Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses des Helmut G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. September 2001, AZ 7 R 108/01i, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz einem Rekurs des Helmut G***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 28. 3. 2001, GZ 3 Nc 35/01i, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde Helmut G***** am 13. 9. 2001 zugestellt. Am 19. 9. 2001 erhob er dagegen einen an das Landesgericht St. Pölten gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, welchen dieses dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung weiterleitete. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise wiederspricht der Gesetzeslage seit der WGN 1997.

Rechtliche Beurteilung

Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das gilt auch, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz überhaupt nicht gestellt hat, weil auch dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Ebenso, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Im Falle einer Verbesserung wäre der Antrag und der Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

All dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen (5 Ob 204/00m; RIS-Justiz RS0109505).

Jedenfalls ist eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfehlt.

Stichworte