OGH 12Os73/01

OGH12Os73/0118.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrew N***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Mai 2001, GZ 60b Vr 310/01-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andrew N***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II. 1.), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II. 2.a), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (II. 2.b) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II. 3.) schuldig erkannt.

Demnach hat er

II. in Wien,

1. zur Ausführung der strafbaren Handlung der Roseli Maciel D*****, die am 12. Februar 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich 1.136,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 800 +/- 10 Gramm, somit in einer großen Menge, die mehr als das Fünfundzwangzigfache der Grenzmenge ausmacht, im doppelten Boden eines Koffers verborgen nach Ausfuhr aus Brasilien und Durchfuhr durch Frankreich am 12. Februar 2001 auf dem Luftweg nach Österreich einführte, dadurch beigetragen, "dass er sich als Übernehmer der ... bezeichneten Suchtgiftmenge bereit hielt, Roseli Maciel D***** am 13. Februar 2001 kontaktierte und am 14. Februar 2001 den Koffer ... übernahm, wobei das Suchtgift inzwischen entfernt worden war";

2. am 14. Februar 2001

a) dadurch, dass er den ... bezeichneten Koffer gezielt gegen den Kopf des Bezirksinspektors Jürgen G***** warf, als dieser ihn mit den Worten "Stop, police" anhalten wollte, und in der Folge einen verdeckten Ermittler der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität des Bundesministeriums für Inneres (EBS) in vollem Lauf rammte, wodurch beide zu Sturz kamen und der verdeckte Ermittler Verletzungen erlitt ...., versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme, zu hindern;

b) durch die zu Punkt II. 2.a bezeichneten (zu ergänzen: gegen den Angehörigen der EBS gerichteten) Tathandlungen vorsätzlich leichte Verletzungen des verdeckten Ermittlers, nämlich Schürfwunden am vierten und fünften Finger der linken Hand, eine Schulterprellung rechts, eine Brustkorbprellung rechts und eine Zerrung des linken Sprungbeingelenks, herbeigeführt, wobei er die Tat an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten beging;

3. in der Zeit zwischen Juni 2000 und 14. Februar 2001 in fortlaufenden Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge erworben und besessen.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht traf zum Schuldspruchfaktum II. 1. folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen:

"Andrea N***** steht in enger Beziehung zu den Hintermännern des gegenständlichen Suchgiftschmuggels von Brasilien über Frankreich nach Österreich.

Er war von den nicht ausgeforschten Organisatoren dazu bestimmt, sich in der Zeit zwischen 8. 2. und 14. 2. 2001 in Wien als Übernehmer des geschmuggelten Kokains bereitzuhalten, die Erstangeklagte zu kontaktieren, den Koffer zu übernehmen und den telefonischen Kontakt über sein Handy mit den Hintermännern des Suchtgiftschmuggels in Brasilien aufrecht zu erhalten.

In Durchführung dieses Tatplans wurde von einem (gemeint:) unbekannten, Englisch mit afrikanischem Akzent sprechenden Mann telefonisch bzw durch Fax (Seiten 79 ff) ein Zimmer im Hotel Vienna, 1020 Wien, Große Stadtgutgasse 31, am 1. 2. 2001 für Maciel D***** reserviert, dies mit dem Hinweis, wenn die Dame bis 18.00 Uhr am 12. 2. 2001 das Zimmer nicht bezogen habe, diese Reservierung hinfällig sei.

Vor diesem Zeitpunkt war die Erstangeklagte Maciel D***** von einem noch nicht ausgeforschten 'Manuel' in Sao Paolo als Kokaindrogenkurierin angeworben worden. Dieser bestimmte sie dazu, einen Koffer mit Kokain per Flug von Brasilien nach Österreich zu bringen, wo ihr dann telefonisch weitere Anordnungen erteilt würden.

In Erfüllung dieses Auftrags brachte Rosali Aparecida Maciel D***** am 12. 2. 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar insgesamt 1.136,4 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 800 +/- 10 g Kokain, somit in einer großen Menge, die mehr als das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, dadurch, dass sie es im doppelten Boden eines Koffers verborgen per Flug aus Brasilien aus-, durch Frankreich durch- (Zwischenlandung in Paris) und nach Österreich einführte, nach Schwechat. Sie handelte dabei mit dem Vorsatz, eine große Menge Kokain, die mehr als das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, den bestehenden Vorschriften zuwider aus Brasilien aus-, durch Frankreich durch- und nach Österreich einzuführen.

Zu diesen Tathandlungen trug Andrew N***** in Wien dadurch bei und unterstützte die Erstangeklagte bei ihrer Tat, indem er sich als Übernehmer der oben bezeichneten Suchtgiftmenge in Wien bereit hielt, wobei er plante, die Erstangeklagte zu kontaktierten und den Koffer mit dem doppelten Boden zu übernehmen und handelte hiebei mit dem Vorsatz, die Erstangeklagte bei ihrer Tat, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain in einer großen Menge, die mehr als das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, aus Brasilien aus-, durch Frankreich durch- und nach Österreich einzuführen, zu unterstützen.

Maciel D***** traf am 12. 2. 2001 am Flughafen Schwechat ein. Das Suchtgift wurde entdeckt und beschlagnahmt, die Erstangeklagte um 15,30 Uhr festgenommen. Nach ihrer Festnahme erklärte sich die Angeklagte bereit, die Polizei bei der Ausforschung und Festnahme der Wiener Hintermänner dieses Suchtgiftschmuggels zu unterstützen.

Sie wurde unter Polizeiüberwachung im Hotel Vienna untergebracht und erfolgte am 13. 2. 2001 der erste Anruf aus Sao Paolo. Durch weitere Anrufe aus Sao Paolo von den Hintermännern in Brasilien wurde die Erstangeklagte zu einer Telefonzelle Ecke Große Stadtgutgasse/Taborstraße dirigiert, wo sie von einem Mann erwartet und angesprochen werden würde.

Unter Observation ging Maciel D***** Richtung Taborstraße und wurde kurz vor der Taborstraße vom Zweitangeklagten angesprochen, der sich vergewisserte, dass sie Roseli sei. Weiters erkundigte sich der Zweitangeklagte, ob alles in Ordnung sei und er etwas aus ihrem Gepäck brauche, sie solle zurückgehen in das Hotel, sich niederlegen, er werde sich wieder melden (Bericht Seite 97).

Am 14. 2. 2001 erhielt sie einen weiteren Anruf mit dem Auftrag, unverzüglich zum letzten Treffpunkt zu gehen und wurde sie dort von N***** angesprochen. Beide gingen zum Hotel zurück, betraten die Lobby und wartete N*****, während Maciel D***** den präparierten Koffer aus ihrem Zimmer holte und diesen in der Lobby an N***** übergab.

Das Suchtgift war zwischenzeitig von den Beamten aus dem Koffer entfernt worden und hatten Polizeibeamte vor dem Hotel eine Rundumaufstellung genommen" (US 7 - 9).

Schon die Einwände der Mängelrüge (Z 5) gehen ins Leere:

Im Hinblick darauf, dass es genügt, dass der Beitragstäter die

geförderte Tat (bloß) ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt

(Steininger Komm3 § 12 RN 49), betrifft die Intensität der Beziehung

des Angeklagten zu den "Hintermännern" der in Rede stehenden

Suchtgiftaus-, -durch- und -einfuhr sein "konkretes Wissen ... durch

die Handy-Telefonkontakte" und die Frage, ob er "gewusst und gewollt

hätte", dass die inkriminierte Suchtgiftmenge speziell von der

Erstangeklagten (Roseli Maciel D*****) "konkret in der ..............

verfahrensgegenständlichen deliktischen Operation" nach Österreich eingeführt werden sollte, sinnfällig keine entscheidungsrelevanten und damit erörterungsbedürftigen Tatsachen.

Die Tatrichter folgerten aus den Tatmodalitäten denklogisch, dass im Hinblick auf das Aufdeckungsrisiko auch ein Auftrag an den Angeklagten zur Übernahme und Weitergabe des Suchtgiftes ohne nähere Informationen und gegen geringere Entschädigung als - einer der Verantwortungsvarianten des Beschwerdeführers folgend - "7.000 S oder mehr" in Betracht gekommen wäre und leiteten aus dem vorliegenden Tatsachensubstrat ab, dass er - als Mitglied des inneren Täterkreises der gegenständlichen Suchtgifttransaktion - "als vertrauenswürdiger und in alles eingeweihter Beitragstäter eingesetzt wurde" (US 13). Das Beschwerdevorbringen, wonach "das Urteil auf denkunmögliche ... Annahmen gegründet ist, weil es intersubjektiv unnachvollziehbar und somit denkunmöglich ist, dass (bzw weshalb) der Rechtsmittelwerber ... einen Koffer hätte übernehmen und weitergeben sollen, ohne dass ihm dafür eine Entlohnung angeboten worde wäre", entbehrt somit zum Einen der logischen Fundierung, zum Anderen partiell der gebotenen Orientierung am Urteilsinhalt.

Soweit die Rüge die erstgerichtliche Beurteilung einer auf die Benützung seines Mobil-Telefons bezüglichen Verantwortungspassage des Beschwerdeführers (nicht als "nicht unwahrscheinlich" oder "wahrscheinlich" sondern) als ausschließbar (US 12) kritisiert, bekämpft sie in (hier) unzulässiger und darüber hinaus nicht fundierter Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.

Die Handlung des Beitragstäters muss für den Tatablauf kausal sein, wobei schon die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, ein ausreichend kausaler Beitrag ist (Fabrizy WK2 § 12 Rz 82 f).

Diesen Erfordernissen tragen die eingangs zitierten Feststellungen zum Schuldspruchfaktum II. 1. umfassend Rechnung.

Da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter zur Wirksamkeit des Tatbeitrages in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der Beitrag (wie hier) tatsächlich zur Tatbegehung benützt wird (Fabrizy aaO § 12 Rz 84), haben alle weitwendigen, vermeintliche Begründungsmängel, darüber hinaus Nichtigkeiten nach Z 5a und vermeintlich fehlende Feststellungen (Z 9 lit a) darlegenden Beschwerdeeinwände zur (hier verfahrensfremden) Förderung des Tatentschlusses der Roseli Maciel D***** durch intellektuelle Beihilfe des Angeklagten auf sich zu beruhen.

Auch von einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatbestandserfordernisse zum Schuldspruchfaktum II. 2. kann keine Rede sein, weil die Beschwerde die dazu gewählte Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ("Je ein Polizist ist von je einer Seite gekommen. Sie haben geschrieen ""police"". Dann bin ich gerannt". Auf die Frage: Haben sie den anderen Polizisten umgerannt? "Der Polizist hat mich gehalten und wir sind beide umgefallen" - 394) übergeht, die eine nähere Erörterung der subjektiven Tatseite nicht erforderte, geschweige denn Ausführungen zur (pseudowissenschaftlichen) Frage des "sozialen Sinngehaltes des angelasteten Tatbildes" oder zu einem nicht näher konkretisierten "Rechtsirrtum".

Eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen G***** ("Das war ein großer Koffer, aber eher leicht. Er hat daher nicht gezielt werfen können" - 396) war entbehrlich, weil nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen als wesentlicher Gegenstand einer Zeugenaussage in Betracht kommen können (Mayerhofer StPO4 § 150 E 1, 2; Steininger Komm3 § 288 RN 4).

Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Faktum II. 2. (umfassend) als unglaubwürdig erachtete, liegt es auf der Hand, dass es diese durch die als verlässlich gewerteten Angaben des Zeugen G***** als widerlegt (und nicht, wie auf Grund eines - leicht erkennbaren - Diktat- oder Schreibfehlers der Urteilsbegründung - von der Beschwerde geradezu mutwillig releviert - als "belegt" - US 14) beurteilte.

Auch zum Schuldspruchfaktum II. 3. liegt das behauptete Begründungsdefizit nicht vor, weil der Angeklagte am 15. Februar 2001 vor der Gendarmerie angab, seit ca einem Jahr (wieder) Kokain zu kaufen (145) und beim Untersuchungsrichter zu Protokoll gab, seit Juni 2000 wieder Drogen zu konsumieren (ON 12 iVm 398). Somit erweisen sich weder die Beschwerdevorwürfe mangelnder (fallspezifisch gar nicht entscheidungsrelevanter) Fundierung des Tatzeitraumes und der in diesem Zeitraum besessenen Suchtgiftmenge, noch der Einwand fehlender Begründung des Suchtmittelbesitzes als stichhältig.

Die mit einem Teil der Mängelrüge (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) inhaltlich undifferenziert verbundene Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung der dazu geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Dies gilt vorweg für die krass urteilsfremden Einwände zum Faktum II. 1., wonach "- einerseits nach dem Akteninhalt und andererseits auch nach den Urteilsfeststellungen - die gesamte Tathandlung des Rechtsmittelwerbers in objektiver Hinsicht letztlich bloß die Übernahme eines leeren Koffers zum Gegenstand hat" ... "... und ein anderer (etwa früher gesetzter) faktischer Beitrag zu der unmittelbaren Täterin angelasteten Tathandlung (welche vor Übernahme des Koffers ja bereits vollendet war) aus den Verfahrensergebnissen nicht hervorgeht".

Nicht anders verhält es sich mit dem (auch aus Z 8 erhobenen) Beschwerdevorbringen zur verfahrensfremden - und demzufolge naturgemäß ohne jede Urteils- und Beweisgrundlage - relevierten, vom Angeklagten angeblich der Roseli Maciel D***** geleisteten psychischen Beihilfe "durch Zusage der Übernahme oder eine sonstige Beitragshandlung vor Deliktsvollendung"; diesbezüglich ist auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge bereits Gesagte zu verweisen.

Da die Tatrichter - wie bereits aus dem Urteil zitiert - feststellten, dass sich der Angeklagte den Initiatoren der in Rede stehenden Suchtgifttransaktion gegenüber vor der Tat zu einer mehraktigen Beteiligung am Suchgifttransport bereit erklärt hatte (US 7), hält die Beschwerde mit der Argumentation, der "Beginnzeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sei mit dem 13. 2. 2001" - also nach Tatvollendung - "festgelegt", einmal mehr nicht am Urteilssachverhalt fest.

Insoweit der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum II.2.a (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) statt auf den Gewaltbegriff und die tatbestandsessentielle Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung auf versuchte Körperverletzung abstellt, verfehlt er auch in diesem Umfang den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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