OGH 3Ob247/01x

OGH3Ob247/01x9.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** , vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 500.000 sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. Juli 2001, GZ 22 R 261/01s-26, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht im gegen die verpflichtete Partei geführten Zwangsversteigerungsverfahren den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Versteigerungsbedingungen genehmigt und der Schätzwert der beiden betroffenen Liegenschaften festgesetzt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine voll bestätigende Entscheidung, ein Ausnahmefall liegt weder nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Klagszurückweisung) noch nach Sonderbestimmungen der Exekutionsordnung (hier auf Grund der Einbringung des Exekutionsantrages vor dem 1. 10. 2000 noch idF vor der EO-Novelle 2000) vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte