OGH 13Os103/01

OGH13Os103/0126.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Finanzstrafsache gegen Slobodan H***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2001, GZ 42 Vr 1094/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Slobodan H***** wurde - (gemeint:) jeweils - tateinheitlich begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er von Jänner 1998 bis 7. Juni 2000 in B***** als Mittäter des rechtskräftig zugleich verurteilten

Helmut H***** insgesamt 14.000 Stangen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider geschmuggelter Zigaretten im Verkürzungsbetrag von zusammen 5,824.321 S (Bemessungsgrundlage = Kleinverkaufspreis:

5,497.444 S; US 7) durch Einlagerung in der Garage des Helmut H***** und anschließenden Verkauf an sich gebracht (zu ergänzen:) oder verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die nominell aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Warum sich aus dem Umstand, dass die "vernommenen Personen in weiten Teilen übereinstimmend die Organisation, Lagerung, Bezahlung und Vertrieb der geschmuggelten Zigaretten durch den Erstangeklagten" (H*****) "bestätigt" hätten, erhebliche Bedenken gegen die just in diesem Sinn getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes ergeben sollten (Z 5a), bleibt ebenso unklar wie ein in die gleiche Richtung zielender Hinweis auf ein Teilgeständnis des Beschwerdeführers. Nichts anderes gilt für die Spekulation, dass H***** die Namen weiterer "Beteiligter" dem Untersuchungsrichter nicht preisgeben wollte. Dass die Tatrichter im Zweifel - und demnach willkürlich (Z 5 vierter Fall) - den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen hätten, ist angesichts der im Urteil angestellten Erwägungen haltlos. Aus während der Hauptverhandlung von Mitgliedern des Gerichtshofes gestellten Fragen lässt sich nicht im Mindesten schließen, dass die Aufklärung des Sachverhaltes aus dessen Sicht nicht gelungen wäre.

Welche Feststellungen zur Abgabenhinterziehung die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst, wird nicht deutlich. Damit aber verfehlt auch sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Bei dieser Entscheidung kann das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen für Verkürzungsbetrag (§ 37 Abs 2 FinStrG), gemeinen Wert (§ 19 Abs 3 FinStrG) und Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sind, Rechnung tragen (RZ 1997/76, EvBl 1997/43, 13 Os 46/00, 13 Os 71/00, 14 Os 34/00; EvBl 1998/163; vgl auch § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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