OGH 14Os107/01

OGH14Os107/0125.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter bis vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. März 2001, GZ 19 Vr 1245/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz P***** wurde - teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/I/1, 2 und 4) - der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG (B/I/1 und 2) und nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (B/I/3 und 4) sowie einer unbestimmten Anzahl von Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

I. in Hinsicht auf ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Heroin (zu 1 bis 3 eines Wirkstoffgehaltes von 15 %)

1. Günter M***** von Herbst 1999 bis Oktober 2000 mit Bezug auf ca 160 Gramm im Zuge von acht Fahrten und

2. Herbert G***** in den Monaten Juni und Juli 2000 mit Bezug auf ca. 40 Gramm

zur Ausfuhr aus der Schweiz und Einfuhr nach Vorarlberg bestimmt sowie

3. von Herbst 1999 bis Oktober 2000 in Vorarlberg ca 185 Gramm vornehmlich an Unbekannte durch Verkauf oder Schenkung selbst in Verkehr gesetzt und

4. Günter M***** von Oktober bis November 2000 bestimmt, eine weitere, nicht näher bestimmte Menge solcherart in Verkehr zu setzen;

II. von Oktober 1996 bis 12. November 2000 in Vorarlberg Haschisch und Marihuana durch Konsum erworben und besessen.

Die nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die einem Dritten in dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren allenfalls zustehende Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses trägt zur Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen der ihm angelasteten Straftaten ebensowenig aus wie zur Subsumtionsfrage und kann daher unter dem Aspekt unzureichender Begründung entscheidender Tatsachen (Z 5 vierter Fall) dahinstehen. Dass Alexandra C***** tatsächlich nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO entschlagungsberechtigt gewesen sei, behauptet die Beschwerde nicht (der Sache nach Z 3). Übergangen wurde deren Aussage keineswegs (vgl US 17; Z 5 zweiter Fall).

Weil die Tatsachenrüge (Z 5a) in Hinsicht auf das nach Österreich eingeführte Suchtgift ein Unterschreiten der Grenzmenge nicht behauptet, dem eigenen Vorbringen nur Bedeutung für die Strafbemessung zubilligt und solcherart erneut keine entscheidende Tatsache anspricht, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Soweit in Ansehung bei P***** sichergestellter 3,5 Gramm Heroin aus Z 9 lit a ein Freispruch begehrt wird, richtet sich die Beschwerde gegen einen nicht ergangenen Schuldspruch, soweit sie dazu - erneut in der rechtlichen Beurteilung schwankend (Seite 3 und 4) - eine Verurteilung begehrt, wird sie unzulässig zum Nachteil des Angeklagten ergriffen (§ 282 Abs 2 StPO).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG (zutreffend) als alternatives Mischdelikt beurteilt (zum Begriff: Fuchs AT I4 70), spricht sie der gleichwohl an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Frage, ob nur eine Ausfuhr aus Österreich dem Tatbild entspricht, nach Maßgabe folgerichtigen Denkens selbst die rechtliche Bedeutung ab, weil der Angeklagte tateinheitlicher Aus- und Einfuhr schuldig erkannt wurde.

Nominell gleichermaßen aus Z 9 lit a, der Sache nach jedoch aus Z 5, wird übersehen, dass die zu einer - in sich keineswegs widersprüchlichen - Feststellung führende Würdigung auf den ersten Blick nicht in die gleiche Richtung weisender Indizien (zum Wirkstoffgehalt des Suchtgiftes) keinen Begründungsmangel, vielmehr den Kern der tatrichterlichen Funktion ausmacht. Die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite aber ist urteilsfremd (vgl US 11).

Verjährung einzelner iS einer gleichartigen "Verbrechensmenge" nur pauschal individualisierter Taten (zum Begriff: Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 84) kann aus logischen Gründen nicht sinnvoll behauptet werden, weil der aus Z 9 lit b begehrte "Freispruch" nichts am Schuldspruch ändern würde.

Aus Z 10 wird nur pauschal die zur Feststellung eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 15 % führende - übrigens beispielgebend sorgfältige (US 17 f) - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes mit nicht sinnvollen (weil die Prämissen des Erstgerichtes vernachlässigenden), zudem unschlüssigen Spekulationen unzulässig in Frage gestellt und zuletzt substratlos das Vorliegen von "widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen" behauptet (der Sache nach Z 5 dritter Fall).

Die Zurückweisung der nicht am Verfahrensrecht ausgerichteten Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Stichworte