OGH 4Ob219/01m

OGH4Ob219/01m25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. November 1998 verstorbenen Theresia Michaela von der T*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erben Dr. Leo von der T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juli 2001, GZ 52 R 63/01y-161, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 7. Mai 2001, GZ 2 A 212/98y-155, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Nachlass der am 12. 11. 1998 verstorbenen Theresia Michaela von der T*****, geborene S*****, ist ihren 10 Kindern aufgrund des Gesetzes zu je einem Zehntel rechtskräftig eingeantwortet worden. Der Rechtsmittelwerber ist ein Sohn der Verstorbenen.

Das Abhandlungsgericht genehmigte mit Beschluss vom 7. 5. 2001 die Schlussrechnung des Verlassenschaftskurators Dr. Norbert M***** "mit einem Anfangsstand von 0 S, Gesamteinnahmen von 26.136,11 S, Gesamtausgaben von 94,02 S und demnach einem Guthaben zum 11. 10. 1999 (Enthebung) von 26.042,09 S". Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss "mit der Maßgabe, dass der Rechtsmittelwerber mit seinen behaupteten Schadenersatzansprüchen gegen den enthobenen Verlassenschaftskurator Dr. Norbert M***** auf den Rechtsweg verwiesen wird".

Das gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel des Rechtsmittelwerbers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht zu Recht davon abgesehen hat, den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (§ 13 Abs 2 AußStrG). Dieser Geldbetrag liegt im vorliegenden Fall jedenfalls unter 260.000 S, weil entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers dafür nicht der Wert des Nachlasses zuzüglich allfälliger Schadenersatzansprüche maßgebend ist.

Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts war allein die Schlussrechnung, mit einem Saldo von 26.042,09 S und die vom Rechtsmittelwerber im Rekurs geltend gemachten, dort erstmals mit 60.000 S bezifferten Schadenersatzansprüche, insgesamt also weniger als 260.000 S.

Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands unter 260.000 S, so kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch eventualiter gestellt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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