Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie insgesamt lauten:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger das Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich S 3.688,-- auch über den 31. Mai 2000 hinaus zu gewähren.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 5.916,96 (darin S 986,16 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.583,4 (darin S 763,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog von der beklagten Partei seit 1. November 1998 Pflegegeld der Stufe 2. Mit Bescheid vom 13. April 2000 stellte die beklagte Partei fest, dass dem Kläger ab 1. Juni 2000 nur mehr Pflegegeld der Stufe 1 gebührt.
Das Erstgericht gab der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statt und sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. Juni 2000 zu. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht als gegeben an, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Pflegegeldes auf Stufe 1 nicht vorgelegen seien, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung benannt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG); sie ist aber nicht berechtigt.
Den von der beklagten Partei bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Daran ändert auch nichts, wenn der angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr in der Revision als sekundärer Feststellungsmangel releviert wird. Bekämpft wird mit diesen Ausführungen in Wahrheit die von den Vorinstanzen getroffene, für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass hinsichtlich des Pflegebedarfes des Klägers seit dem Gewährungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Höhe des monatlich gebührenden Pflegegeldes im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen ist (RIS-Justiz RS107801). Dabei war auch zu verdeutlichen, daß es sich nicht um die erstmalige Festsetzung eines Pflegegeldanspruchs handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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