Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.583,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 763,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
§ 16 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" (BGBl Nr 1992/11) normiert, dass die von der Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten des Bundes Arbeitnehmer der "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" werden und dass ihnen die am maßgebenden Stichtag (Tag vor der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung gemäß § 10 Abs 1 zweiter Satz leg cit) zustehenden Rechte gewahrt bleiben.
Die Klägerin - seit 27. 7. 1989 Vertragsbedienstete des Bundes - wurde auf Grund dieser Überleitungsbestimmung ab der Privatisierung der Wasserstraßendirektion und der Gründung der Österreichischen Donaubetriebs-Aktiengesellschaft deren Arbeitnehmerin bzw - nach Gründung der Beklagten und der Einbringung eines Teilbetriebes in diese - Arbeitnehmerin der Beklagten. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die der Klägerin zustehende Abfertigung nach den maßgebenden Bestimmungen des VBG oder - wie die Klägerin meint - unter Zugrundelegung des weiteren Entgeltbegriffes des AngG zu ermitteln ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Abfertigung der Klägerin auf der Grundlage des Entgeltbegriffes des AngG zu berechnen ist. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach seinem § 1 Abs 1 ist das VBG - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Da auch die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung iS des § 1 Abs 2 VBG nicht gegeben sind, ist daher auf die aus dem Bundesdienst übergeleiteten Bediensteten der Beklagten das VBG nicht mehr unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind auf deren Dienstverhältnisse nunmehr die in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze - hier also das AngG - anzuwenden (B. Trost in Kropf/Leitsmüller/Rossmann, Ausgliederungen aus dem öffentlichen Bereich, 58). Wenn überhaupt, käme nur eine vertragliche Übernahme des VBG als Vertragsschablone in Betracht (SZ 66/169), wobei aber Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, dass hier eine derartige Übernahme erfolgt ist, fehlen. Die gesetzliche Anordnung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil damit nur normiert wird, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihnen bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. Das bedeutet aber nicht, dass damit die unmittelbare Weitergeltung des VBG angeordnet wird. Dies ist keine unzulässige Inanspruchnahme der "Rosinentheorie" sondern eine zwingende Folge der insofern eindeutigen Regelung des Gesetzgebers. Für den von der Revisionswerberin geforderten "Günstigkeitsvergleich", der dazu führen soll, der Klägerin die Berufung auf die zwingenden Mindestbestimmungen (§ 40 AngG) des AngG über die Abfertigung zu versagen und sie auf das VBG zu verweisen, ist daher keinerlei Raum.
Da somit auf das Dienstverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Beendigung die Bestimmungen des AngG über die Abfertigung anzuwenden waren, haben die Vorinstanzen für die Berechnung der Abfertigung der Klägerin zu Recht auf den Entgeltbegriff des AngG abgestellt. Dass die für den Abfertigungsanspruch maßgebende Dienstzeit der Klägerin zu einem erheblichen Teil im Anwendungsbereich des VBG zurückgelegt wurde, ändert daran nichts.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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