OGH 1Nd26/01

OGH1Nd26/0111.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung und Schadenersatz den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2001, GZ 26 Cg 39/01h-2, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich allenfalls daran anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen "schwerst krimineller und rechtswidriger Handlungen" von Exekutivbeamten im Zusammenwirken mit "kriminellen Richtern und Staatsanwälten" zu erheben. Der Klagsschriftsatz wurde ihm zur Verbesserung - zwecks Anschlusses einer Zweitschrift und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt - zurückgestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller "das hiefür vorgesehene Rechtsmittel in jeder nur denkbaren Variante", wobei er darauf verwies, dass alle Richter des Landesgerichts Klagenfurt beim Oberlandesgericht Graz "als befangen gemeldet" seien. Am 13. 8. 2001 beantragte er schließlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und die Vorlage seines Delegierungsantrags an den Obersten Gerichtshof, der in einer ähnlichen Angelegenheit das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage bestimmt habe.

Rechtliche Beurteilung

Aus mehreren Vorakten ist bekannt, dass der Kläger aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten unter anderem von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ableitet (1 Nd 13/01; 1 Nd 21/01 ua). Demnach ist die Führung des vorliegenden Verfahrens außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz geboten (§ 9 Abs 4 AHG). Für die Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers ist daher ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen. Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens ist ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz befindliches Landesgericht zu bestimmen. Dabei erweist sich die Delegierung des Oberlandesgerichts bzw Landesgerichts Innsbruck schon in Anbetracht der in mehreren offenbar gleichgelagerten Verfahren des Antragstellers erfolgten Bestimmung des Landesgerichts Innsbruck als zuständig zweckmäßig.

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