OGH 11Os62/01

OGH11Os62/014.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2000, GZ 23 Vr 648/00-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Köflach

1. im Sommer 1998 an der unmündigen Jasmin L***** in sechs Angriffen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er ihre Brüste betastete und streichelte, ihre Scheide berührte und seine Finger in ihre Scheide einzuführen versuchte,

2. durch die genannten Handlungen eine seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Person zur Unzucht missbraucht,

3. zwischen September und 13. November 1999 Jasmin L***** zum Teil mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ankündigte, er werde den Lebensgefährten ihrer Mutter zuammenschlagen oder umbringen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge macht mit der - weitwendig das Aussageverhalten der Jasmin L***** im Zuge des Verfahrens, hypothetische Motive für eine Falschaussage und die Ursachen für das Zustandekommen der Strafanzeige darstellenden - Behauptung, dass aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Christa Sch*****, auf das sich das Schöffengericht maßgeblich stützte, auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, keinen Begründungsmangel iSd genannten Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern bekämpft in dieser Form unzulässig die - denkmöglich und ausführlich begründete - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 10 ff) nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage. Ob Jasmin L***** durch die Drohungen des Angeklagten tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, betrifft keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand (vgl Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 9). Aus dem Wortlaut der Äußerungen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten durfte das Erstgericht mängelfrei auf die konstatierte Absicht, (auch) Jasmin L***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, schließen (s US 15, 17 f).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge keine aus den Akten abzuleitenden Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdebehauptung, Jasmin L***** habe den Angeklagten puncto gefährlicher Drohung nicht belastet, ist aktenwidrig (s S 29, 75). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte