OGH 3Nd507/01

OGH3Nd507/0127.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei E*****, Deutschland, wegen Unterlassung, über den Antrag der betreibenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, für die beabsichtigte Exekution ein zuständiges Gericht durch Ordination zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in der Folge als betreibende Partei bezeichnete Antragstellerin strebt zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eines inländischen Gerichtshofs die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, an. Mit der bloßen Behauptung, es sei für die verpflichtete Partei, die in Österreich nicht ansässig sei und hier auch kein bekanntes Vermögen habe, kein zuständiges Gericht im Inland bestimmbar, stellt die betreibende Partei einen Ordinationsantrag.

Dieser ist jedoch nicht berechtigt.

Von den drei Fällen des § 28 JN (idF der WGN 1997) kommen die des Abs 1 Z 1 und 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht, ist doch weder erkennbar, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Vollstreckung des vorliegenden Exekutionstitels verpflichtet wäre, noch wurde behauptet, dass die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ist unter den weiteren Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und des Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann möglich, wenn der Kläger (hier die betreibende Partei) (zB) den Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ein Sitz der betreibenden Partei in Österreich ergibt sich aus dem Vorbringen der betreibenden Partei. Behauptungen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall hat sie jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch nach § 28 Abs 4 JN die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 nur in streitigen bürgerlichen Rechtssachen besteht, ergibt sich auch bei amtswegiger Prüfung aus den vorliegenden Unterlagen nicht der geringste Hinweis auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in Deutschland, wo die verpflichtete Partei ihren Sitz hat.

Zwar hat der Oberste Gerichtshof noch in der Entscheidung SZ 68/81 = JBl 1996, 59 ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland bejaht, weil nach dem österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 die Möglichkeit der exekutiven Durchsetzung einer österreichischen einstweiligen Verfügung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben war. Nun gilt aber zwischen Österreich und Deutschland seit 1. 1. 1999 das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ). Nach dessen Art 25 und 26 werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Art 31 EuGVÜ werden derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gründe des Art 27 EuGVÜ vorliegen. Für das Vorliegen solcher Versagungsgründe fehlt jeder Hinweis. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21. 5. 1980, Rs 125/79 , Slg 1980, 1553 - Denilauler, wonach einstweilige Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden, wenn das rechtliche Gehör des Gegners der gefährdeten Partei gewahrt worden ist, gibt es keine Hinweise auf die Unmöglichkeit der Exekution der vorliegenden einstweiligen Verfügung in Deutschland.

Die Voraussetzungen für eine Ordination sind somit nicht gegeben.

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