OGH 14Os82/01

OGH14Os82/0110.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 27 Vr 969/01, des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Peter H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 27. April 2001, AZ 9 Bs 94, 98, 111, 112/01 (= ON 341), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 34 Vr 1788/93-76, wurde Peter H***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2000 (ON 303), rechtskräftig am 27. März 2001 (ON 312), wurde dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben.

Noch am 27. März 2001 erließ der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den nunmehr Beschuldigten (ON 310). Mit Beschluss vom 30. März 2001 (ON 316) verhängte der Untersuchungsrichter über ihn gemäß § 180 Abs 7 StPO die Untersuchungshaft. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 10. April 2001 beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO (ON 322).

Die Erlassung des Haftbefehls sowie die Verhängung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft bekämpfte der Beschuldigte mit Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. April 2001, AZ 9 Bs 94, 98, 111 und 112/01 (ON 341), gab das Oberlandesgericht Linz den Beschwerden gegen die Erlassung des Haftbefehles und die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge und sprach aus, dass letzterer Beschluss gesetzmäßig sei. Hingegen gab es der Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft Folge und hob die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO auf.

Nach Erlegung der Sicherheitsleistung wurde der Beschuldigte am 11. Mai 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz erhob der Beschuldigte Grundrechtsbeschwerde, mit welcher er die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen wie Tatverdacht und Haftgründe, die unrichtige Gesetzesanwendung bei Festnahme bzw Anhaltung, die Unverhältnismäßigkeit der Haft zum Zweck der Maßnahme, die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft, die übermäßige Höhe der festgesetzten Kaution und - ohne nähere Substantiierung allein in der abschließenden Antragstellung - den Umstand geltend macht, dass "der Ausspruch über die Kaution zu spät getroffen worden ist". Die Beschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung der jeweils letzten Instanz (§ 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 GRBG). Er wird durch § 2 Abs 2 GRBG dahin erweitert, dass die Grundrechtsbeschwerde auch aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit der Behauptung erhoben werden kann, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei.

In der angefochtenen (letztinstanzlichen) Entscheidung des Oberlandesgerichtes vom 27. April 2001 hob dieses die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 StPO auf, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer - nach Erlegung der Kaution - tatsächlich am 11. Mai 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Diese Entscheidung, die tatsächlich zur Enthaftung geführt hat, scheidet daher als taugliches Objekt für eine Grundrechtsverletzung nach § 2 Abs 1 GRBG aus (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 66 bis 68; Hager/Holzweber GRBG § 1 E 10). Sie könnte nur mit dem Vorbringen angefochten werden, dass sie zu spät getroffen worden sei (§ 2 Abs 2 GRBG). Diese Behauptung ist zwar in der oben dargestellten Form in der Antragstellung der Grundrechtsbeschwerde enthalten, entbehrt aber jeder Begründung, sodass sie mangels der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 10 GRBG iVm § 285a Z 2 StPO) die prozessordnungsgemäße Ausführung verfehlt und einer weiteren Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte