Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur dann genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht (SZ 71/119; RIS-Justiz RS0048176). Ob in concreto die Annahme einer mit erheblichen Belastungen verbundenen Schenkung - hier einer mit Fruchtgenussrechten und Veräußerungs- und Belastungsverboten zugunsten der Übergeberin und des Vaters der Beschenkten belasteten Liegenschaft - zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (9 Ob 75/01x uva). Die Vorinstanzen haben die pflegschaftsbehördliche Genehmigung verweigert. Eine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
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