Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie aus einem zum AZ 14 Ns 3/01 erliegenden Aktenvermerk vom 6. März 2001 erhellt, wurde dem - namens einer "Wohndesign Mayr Handel Gesellschaft mbH i.L." als Subsidiarankläger an Stelle des Staatsanwaltes einschreitenden - Beschwerdeführer Ludwig M***** mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes U*****-Umgebung vom 12. Jänner 2000, GZ 8 P 181/98-62, ein Sachwalter "für alle Angelegenheiten vor Behörden, Gericht usw" bestellt, um ihn vor der Gefahr eines Nachteils zu schützen (vgl § 273 Abs 1 ABGB; vgl zB §§ 390 Abs 1, 390a StPO). Das Ergreifen einer - an sich zulässigen (vgl § 63 Abs 2 StPO) - Beschwerde gegen die vom Gerichtshof II. Instanz verfügte Delegierung steht ihm daher ohne Einwilligung seines Sachwalters mangels Prozessfähigkeit nicht zu (Dittrich-Tades ABGB35 § 273 E 15). Dazu kommt, dass den Delegierungsgrund des § 62 zweiter Satz StPO in Frage stellende Argumente in der Beschwerde nicht genannt werden.
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