OGH 1Nd12/01

OGH1Nd12/0127.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann Andreas P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens u.a. von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 u.v.a., zuletzt 1 Nd 13/01).

Demnach ist die Rechtssache an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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