OGH 2Ob156/01g

OGH2Ob156/01g21.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther R*****, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien

1. Carl Theodor F***** und 2. Waltraud F*****, beide vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 162.571,60 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 11. April 2001, GZ 22

R 140/01x-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 30. Jänner 2001, GZ 3 C 396/00v-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit der am 25. 2. 2000 eingebrachten Klage begehrte die W***** GmbH von den Beklagten die Zahlung von S 162.571,60. Sie brachte dazu vor, von den Beklagten einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf einer Liegenschaft erhalten zu haben. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe den Beklagten im eigenen Namen ein Kaufanbot unterbreitet, welches von den Beklagten auch angenommen worden sei. In der Folge sei der Abschluss der Verträge von den Beklagten aber verweigert worden. Da eine Einigung mit den Beklagten nicht möglich gewesen sei, habe der Geschäftsführer der klagenden Partei schließlich selbst den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der klagenden Partei stünden aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten folgende Ansprüche zu:

a) Vermittlungsprovision S 55.000,--

b) Vermessungskosten S 43.259,--

c) Kosten der Vertragserrichtung S 15.994,--

d) Rechtsanwaltskosten S 20.240,--

S 134.993,--

20 % USt S 26.998,60

Barauslagen S 580,--

insgesamt S 162.571,60.

Soweit diese Ansprüche dem Geschäftsführer der klagenden Partei zustünden, habe er diese der klagenden Partei zum Inkasso abgetreten.

Die beklagten Parteien wendeten ua ein, die klagende Partei existiere nicht mehr, weil sie mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. 8. 1998 durch Übertragung ihres Unternehmens auf den Hauptgesellschafter umgewandelt und im Firmenbuch gelöscht worden sei.

Die klagende Partei beantragte daraufhin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Günther R*****, Immobilienmakler.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung ab, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück.

Es stellte fest, dass die W***** GmbH mit Generalversammlungbeschluss vom 25. 9. 1998 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile (richtig: des Unternehmens; s Beil ./G deren Echtheit und Richtigkeit zugegeben wurde) ohne Liquidation auf den Haupt- und Alleingesellschafter Günther R***** zum 31. 12. 1997 umgewandelt und in der Folge im Firmenbuch gelöscht wurde.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung habe nicht zu erfolgen, weil Günther R***** die Klage als Geschäftsführer der GmbH eingebracht habe, obwohl er um die Verschiedenheit der Rechtspersonen gewusst habe.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Bezeichnung der klagenden GmbH auf Günther R***** richtigstellte; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen und die Schulden der übertragenden Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf den Nachfolgeunternehmer übergegangen seien. Gehe aber das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, dann sei eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf den Gesamtrechtsnachfolger vorzunehmen. Dies habe auch dann zu erfolgen, wenn die Gesamtrechtsnachfolge vor der Klagseinbringung erfolgt sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erachtet, weil keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf Klagsseite dann ausgeschlossen sei, wenn einem Verantwortlichen einer Partei die Einbringung einer Klage unter der Bezeichnung eines nicht mehr als rechtsfähig existierenden Gebildes vorgeworfen werden müsse.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der Entscheidung 9 Ob

154/00p ausgeführt hat, stellt die Umwandlung einer GmbH durch

Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter eine

Gesamtrechtsnachfolge dar. Bei einer solchen entspricht es der

Rechtsprechung, dass die Parteienbezeichnung zu berichtigen ist

(RIS-Justiz RS0039530), wobei eine Richtigstellung auch dann zulässig

ist, wenn die Gesamtrechtsnachfolge auf Seite der klagenden Partei

bereits vor Einbringung der Klage eingetreten ist (6 Ob 178/98i =

ecolex 1999, 176 = MietSlg 50.731). Auf die Frage, ob einem

Veranwortlichen einer Partei die Einbringung einer Klage unter der

Bezeichnung eines nicht mehr als rechtsfähig existierenden Gebildes

vorgeworfen werden muss, kommt es dabei nicht an; vielmehr hat die

Richtigstellung in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu

erfolgen (es sei denn, der Kläger beharrt trotz Erörterung einer an

sich zulässigen Berichtigung auf seiner Bezeichnung

((Rechberger/Frauenberger in Rechberger**2, ZPO, Rz 15 zu § 235

mwN)).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht sohin der

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der

Revisionsrekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen war.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei ist gemäß § 521a

Abs 1 Z 3 ZPO zulässig. Durch die Berichtigung der Parteibezeichnung

wurde implizit der Einwand der beklagten Parteien, die Klage wegen

fehlender Prozessfähigkeit der klagenden Partei zurückzuweisen,

verworfen. Der klagenden Partei stehen für die

Revisionsrekursbeantwortung allerdings keine Kosten zu, weil sie auf

die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien nicht

hingewiesen hat.

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