OGH 3Ob125/01f

OGH3Ob125/01f20.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Roland M*****, gegen die verpflichteten Parteien 1. mj. Thomas M***** und, 2. mj. Christoph M*****, vertreten durch die Mutter Gabriele M*****, wegen S 10.500 und S 7.500 je sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 8. März 2001, GZ 21 R 77/01y-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 6. Februar 2001, GZ 8 E 4192/00m-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei zur Hereinbringung von S 10.500 sA gegen des Erstverpflichteten und von S

7.500 gegen den Zweitverpflichteten die Fahrnisexekution bewilligt wurde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der beim Erstgericht - ungeachtet erteilter Rechtsbelehrung - von der Mutter der minderjährigen Verpflichteten zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist, wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen wurde, jedenfalls unzulässig nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0002321) § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO. Die betriebenen Forderungen übersteigen bei keinem der Verpflichteten S 52.000 (Z 1) und zudem wurde der erstgerichtliche Beschluss voll bestätigt (Z 2), wobei keiner der in Z 2 genannten Ausnahmefälle gegeben ist. Für § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gibt es auch keine dem § 502 Abs 5 (bis zur WGN 1997 Abs 3) entsprechende Ausnahmeregelung, etwa für familienrechtliche Streitigkeiten. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO gibt es auch kein außerordentliches Rechtsmittel.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.

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