OGH 11Os148/00

OGH11Os148/0011.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Herwig K***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Alexander M***** und Herwig K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. April 2000, GZ 24 Vr 1259/95-1344, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Herwig K***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Alexander M***** und Herwig K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Herwig K***** fallen die durch seine erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant)

Alexander M***** - abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage - der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB sowie Herwig (Michael) K***** des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben (verkürzt wiedergegeben)

I: Alexander M***** zwischen Anfang 1994 und Oktober 1997 in Innsbruck und an anderen Orten als leitender Angestellter der Firmen P***** S.A., Qu***** Ltd (Q*****) und E***** Ltd (E*****), die jeweils Schuldner mehrerer Gläubiger waren,

1: fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser juristischen Personen herbeigeführt,

2: sodann in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, insbesondere durch Eingehen neuer Schulden vereitelt oder geschmälert;

II: Herwig K***** am 26. April 1997 bei Villach Alexander M*****, der mit Strafe bedrohte Handlungen, nämlich die Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB begangen hatte, der Verfolgung durch Verbringung ins Ausland absichtlich entzogen, indem er ihn unter der Abdeckung des Laderaums eines Kombis über die Grenze nach Italien brachte.

Hingegen wurden (soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bedeutsam) Alexander M*****, Mag. Norbert E*****, Walter P*****, Herwig K*****, Franz T*****, Christian Pr*****, Markus L*****, Wolfgang H*****, Dr. Odo S*****, Christian G***** und Michael D***** von folgenden Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen:

Es haben in Innsbruck und an anderen Orten

A: Christian Pr*****, Markus L*****, Wolfgang H***** und Michael D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz die im Urteil namentlich angeführten Personen durch die dort detailliert beschriebenen Täuschungshandlungen (US 14, 24, 40, 45 und 46) zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, und zwar

I: gemeinsam mit Mag. Norbert E***** von Februar 1994 bis Mitte 1997 zum Ankauf von Aktien und Feriennutzungsrechten an der zu errichtenden Ferienanlage der Firma P***** S.A. und Leistung von Bearbeitungsgebühren (Schaden insgesamt 11,175.550,60 S);

II: gemeinsam mit Mag. Norbert E***** von Herbst 1994 bis Mai 1996 hinsichtlich der Firma Q***** zur Bezahlung von insgesamt 10,251.239 S für Investments und Bearbeitungsgebühren;

III: gemeinsam mit Mag. Norbert E*****, Walter P*****, Christian G***** und Herwig K***** vom 22. November 1996 bis September 1997 hinsichtlich der Firma E***** zur Bezahlung von insgesamt 1,143.411,70 S für Investments und Bearbeitungsgebühren;

IV: gemeinsam mit Christian G*****, Herwig K*****, Mag. Norbert E***** und Walter P***** Verantwortliche von Versicherungsgesellschaften zur Auszahlung von im Urteilsspruch näher bezeichneten Provisionen (US 45, 46) verleitet bzw zu verleiten versucht;

B: Dr. Odo S*****

I: von Jänner 1994 bis Mitte 1997 durch die im Urteilsspruch (US 46 ff) näher beschriebenen Handlungen zu den in Punkt A/I angeführten Betrugstaten beigetragen;

II: vom 4. April bis 11. Dezember 1996 ihm anvertraute Güter, nämlich Zahlungen von Kunden der Firma Q***** in der Höhe von 356.500 S veruntreut;

C: ..........

D: Herwig K*****, Wolfgang H*****, Walter P*****, Christian G***** und Franz T***** von Mai 1997 bis 18. November 1997 Alexander M***** und Mag. Norbert E*****, die eine mit Strafe bedrohte Handlung (Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB) begangen hätten, durch Begünstigungshandlungen der Strafverfolgung absichtlich ganz entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten Herwig K***** erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, von Letzterem auch auf Z 4, 5a und 9 (zu ergänzen: lit a und b) und (nominell) 10 leg cit gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der Inhalt dieses Rechtsmittels richtet sich ersichtlich (eine deutliche Bezeichnung der Anfechtungspunkte fehlt in der Beschwerdeschrift) gegen die Punkte A, B und D des Freispruchs sowie gegen die nicht anklagekonforme Verurteilung des Angeklagten Alexander M***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (die übrigen Schuldsprüche sowie Punkt C des Freispruchs sind unbekämpft geblieben) und strebt insoweit die Aufhebung des Urteils sowie offenbar eine Verurteilung im Sinne der Anklage an; die im Schlussantrag begehrte Aufhebung des Urteils "zur Gänze" ist demnach völlig unverständlich.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Das erkennende Schöffengericht hat die Freisprüche betreffend die Faktenkomplexe Firma P***** S.A., Firma Qu***** Ltd und Firma E***** Ltd (A/I bis III und B/I) und die diesbezügliche Verurteilung des Angeklagten Alexander M***** bloß wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida mit fehlendem Vermögensschädigungsvorsatz (US 87, 88; 92, 93; 102, 103) begründet. Eine erfolgreiche Bekämpfung der in Rede stehenden Aussprüche des Erstgerichtes kann demnach im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nur durch Aufzeigen eines formellen Begründungsmangels hinsichtlich dieser entscheidungswesentlichen Negativfeststellung erfolgen.

Die Punkte 1 bis 6 der Rechtsmittelschrift betreffen den Faktenkomplex Firma P***** S.A. (Freispruchsfakten A/I und B/I sowie die Punkte 1/a und 2/a des Schuldspruchs Alexander M*****).

Zu Punkt 1:

Die Urteilsannahmen, der Angeklagte Alexander M***** hätte als Präsident der Firma P***** S.A. zwei im Wesentlichen gleichlautende Kaufverträge über den Erwerb einer Liegenschaft in der Dominikanischen Republik unterfertigt, und zwar zunächst am 29. März 1994 in Österreich mit einem Kaufpreis von 2,6 Mio S (US 65) und in der Folge am 16. April 1994 in Santo Domingo, wobei nunmehr als Kaufpreis abweichend von dem in Österreich wirklich vereinbarten nur 500.000 Pesos (ca 500.000 S) aufschienen (US 75), können durchaus nebeneinander bestehen; kann doch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im "offiziellen" (für die örtlichen Behörden bestimmten) Kaufvertrag aus steuerlichen Gründen ein niedrigerer Kaufpreis als tatsächlich vereinbart angegeben wird. Auch die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Anklage (ON 1132, S 44) davon ausgegangen, dass der wahre Kaufpreis 2,6 Mio S betragen habe. Der Beschwerdeauffassung zuwider liegt daher weder ein innerer Widerspruch noch eine erörterungsbedürftige Tatsache vor.

Im Übrigen kommt der Höhe des Kaufpreises auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal diese in keiner Weise zur Täuschung der Anleger verwendet wurde.

Zu Punkt 2:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da im Ersturteil auf die Aussage des Angeklagten Wolfgang H***** zwar hingewiesen, ihr Inhalt aber nicht wiedergegeben wird (US 81).

Die Frage, ob der von Alexander M***** und seinen Mitarbeitern gegründete Verein "Club P***** - Sport- und Freizeitverein" mit Sitz in Innsbruck als Zahlstelle zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anlagegeldbeträgen der Firma P***** S.A. dienen oder die Betreuung der P*****-Kunden bei Gruppenreisen und Urlaubsorganisation übernehmen sollte, ist ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Tatsache, dass Alexander M***** ohnehin über 79 weitere Konten verfügte und die Einrichtung einer Zahlstelle für Anlagegeldbeträge demnach (allenfalls) gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil daraus nicht abgeleitet werden kann, der Verein wäre zum Zwecke der Vermögensschädigung der Investoren gegründet worden (vgl US 137).

Zu Punkt 3:

Das Erstgericht hat sich mit der Stellung der Angeklagten Christian Pr*****, Mag. Norbert E*****, Markus L*****, Michael D***** und Wolfgang H***** im Unternehmen eingehend auseinandergesetzt und ohnehin berücksichtigt, dass sie als Teilnehmer an den Vertriebskonferenzen (VKT), bei denen auch Investitionen beraten und beschlossen wurden, formell der ersten Führungsebene angehörten bzw von dieser regelmäßig zur Beratung beigezogen wurden; es ist aber bei der Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidungen ausschließlich von M***** bestimmt bzw diktiert wurden, sodass den übrigen Angeklagten trotz ihrer "formellen" Stellung kein tatsächlicher Einfluss auf die Geschäftsführung zukam. Selbst Pr***** hatte trotz seiner Funktion als Vizepräsident keinen entsprechenden Einfluss auf die Unternehmensführung (US 83 bis 86).

Im Übrigen kommt den Funktionen der genannten Angeklagten bzw ihren Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu, weil daraus auf einen Schädigungsvorsatz noch nicht geschlossen werden kann; einen solchen hat das erkennende Gericht mit mängelfreier Begründung nicht einmal dem Alexander M*****, der nach den Urteilsannahmen die Geschäftsführung allein bestimmte (US 86), angelastet (US 86 bis 88 iVm 128-134).

Aus welchem Grund die Kenntnis der genannten Angeklagten vom spekulativen Charakter der Geschäfte mit der B***** Investmentcooperation von Relevanz sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan; insoweit lässt diese eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeit bewirkenden Begründungsfehlers vermissen.

Die persönliche Meinung der Angeklagten Michael D***** und Markus L***** über die charakterlichen Eigenschaften und intellektuellen Fähigkeiten des Mitangeklagten Mag. Norbert E***** sind weder für das Gericht maßgebend noch überhaupt Gegenstand einer zu erörternden Aussage (Mayerhofer StPO4 § 150 E 7 b).

Zu Punkt 4:

Entgegen der Behauptung der Anklagebehörde ist der Schöffensenat bei Beurteilung der subjektiven Tatseite ohnehin davon ausgegangen, dass die von den Angeklagten erworbenen Aktien zum Teil nicht vollständig bezahlt wurden (US 83, 84 iVm US 87, 137 bis 139); er ist jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse (US 128 bis 140) zur Überzeugung gelangt, dass alle an den Erfolg des Ferienanlagenprojektes der Firma P***** S.A. glaubten und ein Schädigungsvorsatz daher nicht angenommen werden könne. Zwischen dieser Annahme und der nicht vollständigen Bezahlung der Aktien besteht außerdem kein innerer Widerspruch, da diese Tatsachen einander keinesfalls ausschließen. Dass aus diesen Urteilsprämissen auch andere - für die Angeklagten nachteilige - Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich gewesen wären, vermag einen formellen Begründungsmangel nicht herzustellen.

Es versagt auch der Einwand, der Angeklagte H***** scheine im Gutachten des Sachverständigen Dr. Gottfried Gö***** als Einzahler seiner Aktien nicht auf; denn auf Grund der Aussage des Zeugen Bernhard Sa***** (135, 137/XLIII), auf die sich das Erstgericht stützt (US 84 iVm 138/139), steht die Bezahlung des (durch Kredit finanzierten) Betrages von 75.000 S an Alexander M***** zum Aktienankauf fest. Ob dieser Betrag in der Folge tatsächlich zu diesem Zweck verwendet wurde, ist für die Beurteilung eines vorgefassten Betrugsvorsatzes dieses Angeklagten ohne Belang.

Zu Punkt 5:

Inwiefern der Ankauf eines Ferienhäuschens auf Mallorca mit Geld von Anlegern der Firma P***** S.A. durch den Club P***** Sport- und Freizeitverein (US 82 iVm 130) einen Anhaltspunkt für einen Schädigungsvorsatz der Angeklagten bieten könnte, wird im Rechtsmittel nicht dargetan, sodass das diesbezügliche Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Von einer in diesem Zusammenhang behaupteten Scheinbegründung kann keine Rede sein.

Der Umstand, dass Nutzungsrechte für Kunden der Firma P***** S.A. bisher nicht im dominikanischen Grundbuch eingetragen wurden, weil der Kaufvertrag durch die genannte Gesellschaft bisher noch nicht erfüllt wurde, steht der Annahme, dass ursprünglich die Absicht (insbesondere des Angeklagten Dr. S*****) bestand, die Nutzungsrechte grundbücherlich sicherzustellen, in keiner Weise entgegen, weshalb die vermisste Erörterung dieses angeblichen Widerspruchs im Urteil nicht erforderlich war.

Zu Punkt 6:

Die im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 16. März 1994 (US 60 ff) und dem Kaufvertrag vom 29. März 1994 (US 65 ff) behaupteten Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor. Denn die im Hinblick auf den beabsichtigten Ankauf der Liegenschaft in der Dominikanischen Republik abgeschlossene erstgenannte Vereinbarung ist wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Scheitern der in Aussicht gestellten Kreditfinanzierung) gegenstandslos geworden. Da in der Folge von Alexander M***** und seinen Mitarbeitern ein anderes Finanzierungskonzept erarbeitet wurde, ist es letztlich am 29. März 1994 doch noch zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen (US 64 f). Inwiefern die reklamierten Begründungsfehler entscheidende Tatumstände betreffen sollen, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar.

Die Feststellung, wonach es sich nach der damaligen Absicht des Angeklagten Dr. S***** bei der Gesellschaftsgründung der Firma P***** S.A. bloß um einen zum Grunderwerb in der Dominikanischen Republik notwendigen Formalakt gehandelt habe, weshalb weder über die Höhe des Stammkapitals noch über die Stückelung der Aktien im Detail gesprochen worden sei (US 75), steht nicht im Widerspruch zur Vereinbarung vom 16. März 1994 (US 60 ff), weil sich daraus ein geplanter Aktienverkauf an Dritte (nicht Angehörige der Firma EW*****) nicht ergibt. Im Übrigen hat Dr. S***** an der VKT-Sitzung vom 11. April 1994 nicht teilgenommen, sodass die dort getroffenen Vereinbarungen keine Rückschlüsse auf dessen vorgefassten Betrugsvorsatz zulassen.

Das Gespräch zwischen Dr. Odo S***** und Alexander M***** über die Zulässigkeit des Verkaufs von Aktien der dominikanischen Gesellschaft in Österreich hat nach der für glaubwürdig erachteten Aussage des Erstgenannten nach der Gesellschaftsgründung stattgefunden (US 132), weshalb auch daraus für die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist.

Die Punkte 7 bis 10 der Rechtsmittelschrift betreffen den Faktenkomplex Firma Qu***** Ltd (Q*****; Freispruchfakten A/II sowie die Punkte 1/b und 2/b des Schuldspruchs Alexander M*****).

Zu Punkt 7:

Der in der Beschwerde relevierten Frage, ob die Mitarbeiter des Alexander M***** (formell) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma Q***** hatten bzw ob die Gründung dieser Firma und die Investitionen der Anlagegeldbeträge in die Firma P***** Finanz gemeinsam beschlossen wurden, kommt gleichfalls keine Entscheidungswesentlichkeit zu, da das erkennende Schöffengericht unter Bedachtnahme auf sämtliche Verfahrensergebnisse, insbesondere auf Grund der Aussagen der Angeklagten D***** und Mag. E***** sowie des Zeugen Peter El***** und unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung von den Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks zu dem beweiswürdigenden, demnach unanfechtbaren, Ergebnis gelangt ist, dass diese völlig unter dem Einfluss des Alexander M***** standen, auf das Funktionieren ihres Veranlagungsprogrammes vertrauten und daher keinen Schädigungsvorsatz hatten (US 146; vgl auch Erledigung zu Punkt 3). Abgesehen davon lässt auch dieser Teil des Beschwerdevorbringens eine deutliche Bezeichnung der damit angefochtenen Urteilsannahmen vermissen.

Dass Michael D***** die Mitangeklagten M*****, Mag. E*****, L***** und Pr***** vor dem Untersuchungsrichter als "die vier hohen Herren" bezeichnete (ON 434), stellt seine subjektive Bewertung dar, ist aber ohne jede Aussagekraft und bedurfte daher keiner Erörterung.

Zu Punkt 8 und 9:

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin besteht zwischen der Feststellung, M***** habe zunächst geglaubt, durch Veranlagung beim E***** (versprochene Rendite 70 % p.a.) die Einzahlungen der Q*****-Anleger samt Gewinn auch wieder zurückzahlen zu können, und der Konstatierung, es sei in der Folge tatsächlich zu keiner Veranlagung von Q*****-Geldbeträgen beim E***** gekommen, kein Widerspruch.

Bei den von der Anklagebehörde angestellten Ertragsberechnungen unter Berücksichtigung der vereinbarten Provisionen für die Angeklagten werden nur einzelne Teilbereiche der geplanten Veranlagungen herausgegriffen; es wird allerdings nicht berücksichtigt, dass auch entsprechende Investitionen des Q*****-Anlagevermögens beim Projekt P***** S.A. geplant und zum Teil durchgeführt wurden (US 93 iVm 143 f). Demnach hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, die Anleger der Q***** legal aus den Gewinnen der Firma P***** S.A. zu befriedigen.

Die Staatsanwaltschaft übersieht darüber hinaus, dass aus der vom Angeklagten Michael D***** vorgelegten, die Grundlage der Berechnungen bildenden Aufstellung (Karrieresystem der P***** Marketing International; ON 1080) nicht zu entnehmen ist, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Voraussetzungen es zur Auszahlung der Provisionen an Management und Salesteam kommen sollten. Deshalb sind auch aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten Rechenbeispielen konkrete Rückschlüsse auf eine von vornherein geplante Schädigung der Anleger nicht möglich.

Zu Punkt 10:

Das Erstgericht hat ausreichend berücksichtigt (insbesondere US 140), dass es keine exakte Trennung der von den einzelnen Unternehmen vereinnahmten Geldbeträge gegeben hat und es laufend zu Vermögensvermengungen gekommen ist, was letztlich dazu geführt hat, dass Geld der einzelnen Firmen auch zur Befriedigung von Kunden der anderen verwendet wurde. Auf Grundlage dieser Urteilsannahmen konnten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung zwar das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes verneinen, jedoch ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 159 Abs 1 Z 1 StGB annehmen. Eine mangelhafte Begründung liegt daher nicht vor.

Zu Punkt 11 (betrifft Punkt B/II des Freispruchs):

Das Erstgericht hat die subjektive Tatseite (auch in Richtung Hehlerei) unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** und die Angaben des Alexander M***** in der Hauptverhandlung sowie die leichte Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse und die existenzbedrohenden Konsequenzen, die für den Anwalt Dr. S***** mit der Begehung einer Straftat und der folgenden strafgerichtlichen und disziplinarbehördlichen Verfolgung verbunden wären, somit aus einsichtigen Erwägungen verneint, sodass von einer bloßen Scheinbegründung, wie dies die Staatsanwaltschaft vermeint, keine Rede sein kann.

Die Punkte 12 bis 14 der Rechtsmittelschrift betreffen den Faktenkomplex Firma E***** Ltd (E*****; Freispruchfakten A/III sowie die Punkte 1/c und 2/c des Schuldspruchs Alexander M*****).

Zu Punkt 12 und 13:

Die Beschwerdeführerin lässt erneut außer Acht, dass dem Herwig K***** sowie auch allen von diesem Freispruch betroffenen Angeklagten wegen ihrer ausreichend erörterten Funktionen und Einflussmöglichkeiten (siehe Punkt 3 und 7) ein Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Die ersichtlich um ungünstigere Schlussfolgerungen aus den betreffenden Verfahrensergebnissen bemühte Beschwerdeargumentation läuft auf einen unzulässigen Angriff auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates hinaus.

Der Vorwurf, wesentliche Teile der Aussage des Zeugen El***** seien unvollständig wiedergegeben, das Zitat seiner Aussage demnach aktenwidrig, ist nicht zutreffend. Der Eindruck oder die Meinung, die ein Zeuge von einem Dritten hat, kann nämlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und war daher nicht erörterungsbedürftig.

Die aus dieser Aussage vom erkennenden Gericht gezogenen, die Angeklagten entlastenden Schlüsse stellen aber einen unanfechtbaren Akt freier Beweiswürdigung dar.

Zu Punkt 14:

Die bekämpfte Feststellung, wonach es im Zusammenhang mit der Firma E***** durchaus Ausgaben gegeben haben könnte, für die der Buchsachverständige keine Belege gefunden hatte, wurde mit dem Hinweis auf die chaotischen Zustände in der Buchhaltung hinreichend und nachvollziehbar begründet. Der Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung trifft auch hier nicht zu.

Zu Punkt 15 (betrifft Freispruchfaktum A/IV):

Diesen Freispruch haben die Tatrichter - zusammengefasst - damit begründet, dass die Angeklagten darauf vertrauen konnten, die Firma EW***** werde die Versicherungsprämien während des Haftungszeitraumes bezahlen, weshalb ein Schädigungsvorsatz nicht angenommen werden könne.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Erstgericht habe dabei unerörtert gelassen, dass die Firma EW***** die von ihr im Jahre 1994 gezeichneten Aktien der Firma P***** S.A. nicht bezahlt und im Frühjahr 1994 einen Kredit in der Höhe von 2,6 Mio S zum Ankauf der Liegenschaft in der Dominikanischen Republik nicht erhalten habe (US 64), unterlässt es jedoch darzulegen, inwiefern sich daraus der allein entscheidungswesentliche Umstand ergeben sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 12 a), dass die Firma EW***** zu den Tatzeiten in den Jahren 1996 und 1997 zahlungsunfähig war und die Angeklagten davon auch Kennntis hatten.

Die Punkte 16 bis 18 der Rechtsmittelschrift betreffen das Freispruchfaktum D.

Zu Punkt 16:

Mit dem Einwand, dass in der Urteilsbegründung für das Fehlen der subjektiven Tatseite auf US 164 und 165 insgesamt sechsmal das Wort "kann" und zweimal das Wort "möglicherweise" verwendet wurde, wird ein formeller Begründungsmangel (Scheinbegründung) nicht aufgezeigt.

Zu Punkt 17:

Aus welchem Grund eine Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten, sich auf ein sogenanntes "A-Meeting" sämtlicher Mitarbeiter der Unternehmen des Alexander M***** vom 27. Juni 1997 beziehenden Eintragung im Fluchttagebuch der Isabell T***** erforderlich sein sollte, wird von der Anklagebehörde nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar.

Zu Punkt 18:

Der Vorwurf einer widersprüchlichen Begründung der divergierenden Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten Herwig K***** und Wolfgang H***** ist nicht stichhältig, weil im Ersturteil die für die Annahme bzw Nichtannahme der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 299 Abs 1 StGB maßgeblichen Erwägungen enthalten sind (US 114, 163 f).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck in Verkennung des Wesens und der Reichweite des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit ihren Beschwerdeausführungen bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen (und daher unbeachtlichen) Versuch unternimmt, unter Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Beweisergebnisse sowie mit dem Hinweis auf unerhebliche oder gar nicht vorhandene Widersprüche und mit eigenen hypothetischen Überlegungen nach Art einer Schuldberufung die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Basis der Gesamtheit der wesentlichen Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks gewonnene, aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Annahme von der jeweils fehlenden Erweislichkeit der subjektiven Tatseite zu bekämpfen. Formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes werden damit allerdings nicht aufgezeigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herwig K*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch das - über den Widerspruch des Beschwerdeführers (S 137/XLVI) gefällte - Zwischenerkenntnis (S 141 f/XLVI) auf Verlesung des Tagebuches der Isabell T*****, die sich als nunmehrige Ehegattin des Angeklagten Alexander M***** in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen hat (S 75/XLIII), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Das Gericht war nämlich nicht nur berechtigt, schriftliche Äußerungen von Personen, denen das Entschlagungsrecht nach § 152 StPO (ausgenommen die hier nicht in Betracht kommenden Fälle des § 152 Abs 3 StPO) zusteht, zu Beweiszwecken zu verwerten (Mayerhofer StPO4 § 152 E 20 bis 22, 28), sondern im konkreten Fall vielmehr verpflichtet, die vorliegenden Tagebuchaufzeichnungen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen (11 Os 128/96).

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) begehrt der Angeklagte den Entfall einiger belastender Konstatierungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, und deren Ersatz durch ihm genehme Feststellungen, indem er auf Basis jeweils isoliert betrachteter, ihm günstig erscheinender Beweisdetails unter Hinweis auf seine Verantwortung eigenständige Beweiserwägungen anstellt. Damit bekämpft er aber nur in unzulässiger Weise die von den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der gesamten wesentlichen Verfahrensergebnisse gewonnene Überzeugung von seiner Schuld, die in der angefochtenen Entscheidung mängelfrei und ausreichend begründet wurde (US 163), ohne formelle Begründungsfehler aufzuzeigen oder aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9, zu ergänzen: lit a; nominell auch Z 10) bestreitet der Nichtigkeitswerber neuerlich die getroffenen Feststellungen und fordert unter Erörterung einzelner Verfahrensergebnisse anderslautende Konstatierungen, stellt aber nicht den von den Verfahrensvorschriften gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes (US 11 iVm 114 und 163) mit dem darauf angewendeten Gesetz an und verfehlt somit die gesetzmäßige Ausführung.

Insoweit die Beschwerde unsubstantiiert behauptet, die Verurteilung des Alexander M***** bloß wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida sei nicht geeignet, "die Begünstigung als Straftatbestand durch Herwig K***** rechtlich zu begründen" bzw "es sei in sich selbst widersprüchlich, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Annahme einer fahrlässigen Begehung annehmen zu wollen", wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Dies trifft auch für die pauschale "Wiederholung der Ausführungen zu Punkt I und II der Nichtigkeitsbeschwerde" zu.

Im Übrigen ist das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Zitat aus dem Urteilstenor "Entziehung aus der U-Haft" unrichtig wiedergegeben, weil eine solche Passage dort (und auch in den weiteren Feststellungen) nicht aufscheint (vgl US 11 iVm 114).

Mit dem Vorbringen zu Z 9 lit b begehrt der Beschwerdeführer die Anwendung der Bestimmungen des § 42 StGB wegen geringer Schuld und seines unbesonnenen Handelns aus falsch verstandener Loyalität. Mit diesen Ausführungen negiert er aber die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts, wonach er an der genauen Planung und Organisation der Flucht des Alexander M***** mitgewirkt hat (US 112 ff, 163). Desgleichen übergeht der Beschwerdehinweis auf eine angeblich nur geringfügige Behinderung der Rechtspflege - ebenfalls prozessordnungswidrig - die Konstatierungen des Schöffengerichtes, dass Alexander M***** nach seiner Flucht mehrere Monate unbekannten Aufenthaltes war und nach seiner Festnahme am 18. November 1997 in Rijeka erst am 27. Februar 1998 an die österreichischen Justizbehörden ausgeliefert werden konnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Herwig K***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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