OGH 15Os49/01

OGH15Os49/0131.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuel B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2001, GZ 63a Vr 1843/00-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuel B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. Juni 1999 im Gemeindegebiet von Watzelsdorf außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Petra B***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen genötigt, indem er mit ihr in seinem PKW auf einen abgelegenen Feldweg fuhr, dort den PKW verriegelte, sie auf die Rückbank zerrte, sich mit seinem Körper teilweise auf sie legte, sich dann wieder auf sie setzte, ihre Hände festhielt, sie entkleidete, seine Beine zwischen ihre Schenkel zwängte, sie an den Brüsten betastete und dann mit einem Finger und anschließend mit seinem Glied geringfügig in ihre Scheide eindrang, wobei es zu einem Samenerguss kam, sodann ihren Kopf in beide Hände nahm, ihn zu seinem Glied zog und sie aufforderte, sein Glied in den Mund zu nehmen, was sie für kurze Zeit auch tat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde scheitert daran, dass die darin auf Aktengrundlage (vermeintlich) geltend gemachten "erheblichen Bedenken" keine gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffen (vgl den Gesetzeswortlaut des § 281 Abs 1 Z 5a StPO sowie Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2, 2a, 4, 4a, 6, 11, 16, 18 uam). In diesem Sinn sind aber nur solche Tatsachen entscheidend, die entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (EvBl 1972/17).

Fallbezogen ist daher - der Beschwerde zuwider - ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die inkriminierte Tat an einem Samstag oder an einem Montag verübt hat und auf welche Weise Petra B***** vom Beifahrersitz auf die Sitzbank im Fond des PKW gebracht wurde, wo der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB verwirklicht hat (vgl US 4 f).

Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich lediglich in einer spekulativen, unbeachtlichen Kritik an der alle Beweise kritisch hinterfragten, zureichend (kleinere Unsicherheiten bezüglich Details oder des genauen Ablaufs des Vorfalls berücksichtigenden - US 7 f) sowie denkmöglich begründeten Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Auch der geltend gemachte, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand gestattet es nicht, solcherart die Lösung der Beweisfrage zu bekämpfen (Mayerhofer aaO E 1, 3, 4 f, 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag (S 221), "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten". Denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO ab. Im vorliegenden Fall konnte dieser gar nicht verwirklicht werden, weil kein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, vielmehr wurde die zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nach Verstreichen der 14-tägigen Einspruchsfrist rechtswirksam.

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