OGH 3Ob108/01f

OGH3Ob108/01f23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufhebung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes und Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Jänner 2001, GZ 22 R 378/00d-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den mit der außerordentlichen Revision verbundenen Unterbrechungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision verband der Kläger einen Unterbrechungsantrag, mit dem er sich nicht an ein bestimmtes Gericht wendet. Darin beruft er sich auf eine von ihm beim Erstgericht eingebrachte Klage wegen Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens. Das Erstgericht habe gemäß § 539 Abs 1 ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlungen veranlasst. Da es sich hiebei um eine Vorfrage im Sinn des § 190 ZPO handle, erscheine es zweckmäßig, im Sinne des § 545 ZPO das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmsverfahrens zu unterbrechen.

Über den Unterbrechungsantrag wurde vom Erstgericht nicht entschieden.

Während gemäß § 544 Abs 1 ZPO im Falle, dass bereits einer aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO erhobenen Wiederaufnahmsklage das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil beigelegt wird, jedenfalls unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen ist, wenn die Wiederaufnahmsklage noch während des Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird, hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht nach § 545 Abs 1 ZPO in den übrigen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag je nach den Umständen und der Beweislage zu entscheiden. Das Wort "Klage" in § 545 Abs 1 ZPO kann im Zusammenhalt mit § 544 Abs 2 ZPO, worin wiederum auf § 544 Abs 2 ZPO verwiesen wird, nicht anders als das im selben Satz verwendete Wort "Wiederaufnahmsklage" verstanden werden. Für die zwingende Unterbrechung nach § 544 ZPO ist nach dessen Abs 2 ohne Zweifel das Gericht, bei dem die Wiederaufnahme angebracht wurde, zuständig, und zwar nach der Rechtsprechung ausschließlich (SZ 40/111 und weitere E zu RIS-Justiz RS0044667; zuletzt 3 Ob 22/97z). Da gemäß § 545 Abs 2 ZPO bei Anordnung und Unterbrechung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen des § 544 Abs 2 ZPO zur Anwendung kommen, gilt auch hiefür dieselbe Zuständigkeitsregel (ebenso Fasching, LB2 Rz 2034 und bereits SZ 40/111 zu einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7

ZPO).

Angemerkt sei noch, dass das Berufungsgericht eine gesonderte Bewertung der unterschiedlichen Klagebegehren (was mit Ausnahme des eigentlichen Oppositionsklagebegehrens notwendig gewesen wäre, weil es nicht nur um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geldforderung geht: Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 500 mN) unterlassen hat und diese Bewertung vor der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshofes nachzuholen sein wird.

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