Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluss wurde Rainer Maria M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit zufolge noch unerledigter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rainer Maria M***** nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2001, ON 317 des Vr-Aktes, wurde dieser der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 233 Abs 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er - zusammengefasst - unter anderem insbesondere im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Beteiligte in den Jahren 1984 und 1985 betrügerische Handlungen mit einem Schaden von ca 284 Mio S, sowie Betrugsversuchshandlungen mit einem beabsichtigten Schaden von ca 90 Mio S sowie eine Passverfälschung begangen.
Nach Urteilsverkündung wurde über den Angeklagten gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO die gemäß § 181 Abs 6 StPO durch eine Haftfrist nicht mehr beschränkte Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters gemäß § 114 Abs 4 StPO dem Erstgericht aufgetragen, gemäß § 190 Abs 1 StPO zu bestimmen, gegen welche Kaution sowie gegen Ablegung welcher im § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse die Untersuchungshaft aufgehoben wird.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Rainer Maria M*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Erneut (sh Seite 5 des angefochtenen Beschlusses) aktenwidrig behauptet die Beschwerde, die Verhängung der Untersuchungshaft sei ohne Antrag des Staatsanwaltes und ohne Anhörung bzw Stellungnahme des Angeklagten erfolgt. Es genügt hiezu auf Seiten 515, 517/XXIV sowie darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen auch mit weiteren Beschwerdeausführungen (S 3 Mitte der Rechtsmittelschrift) in Widerspruch steht.
Aus welchen Gründen die Art der Beratung des Schöffengerichtes (Entscheidung nach "Umfrage") gesetzwidrig bzw grundrechtsverletzend, ja überhaupt grundrechtsrelevant sein soll, bleibt unerfindlich (sh S 6 des angefochtenen Beschlusses).
Die - den dringenden Tatverdacht unbekämpft lassende - Beschwerde rügt die Annahme der Fluchtgefahr, jedoch zu Unrecht. Auf Grund mängelfrei erhobener Prämissen, insbesondere der seit Jahren ausschließlich auslandsorientierten Lebensinteressen des Angeklagten (bei mangelnden wesentlichen inländischen Anknüpfungspunkten), seine zu Täuschungen - auch über die eigene Identität - neigende Persönlichkeitsstruktur (sh Inhalt des Schuldspruchs) und eines drohenden empfindlichen Strafvollzuges lassen den vom Oberlandesgericht daraus gezogenen Schluss auf eine konkrete Fluchterwartung, somit auf das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes rechtlich durchaus vertretbar erscheinen. Schließlich entspricht der vom Oberlandesgericht dem Landesgericht für Strafsachen Wien erteilte Auftrag nach § 114 Abs 4 StPO der Strafprozessordnung (siehe dort); die Beschwerde unterlässt es auch, aus dem Gesetz eine Verpflichtung des Oberlandesgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, abzuleiten; im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung unter dem Aspekt einer allfälligen Unangemessenheit der Dauer der Haft auch im Hinblick auf § 6 MRK nicht ersichtlich, sodass insgesamt eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat und die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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